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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) [Entwurf vom 11. Februar 2015]
vom 8. Dezember 2010
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),
verordnet:
1. KapitelTitel: Allgemeine Bestimmungen
1. AbschnittKapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.
2Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dieser Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 17 GwG als Mindeststandard anerkennt.
3Die Selbstregulierungsorganisationen können sich darauf beschränken, die Abweichungen von dieser Verordnung zu regeln. In jedem Fall sind die Abweichungen zu kennzeichnen.
Art. 2 Begriffe
1In dieser Verordnung gelten als:
a. politisch exponierte Personen:
1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,
2. Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen;
ba. Sitzgesellschaften: alle in- oder ausländischen Sitzgesellschaften im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20092 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation. Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen,
2. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften);
cb. Kassageschäfte: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen, und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
dc. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, virtuellen Währungen oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland, oder auf dem umgekehrten Weg, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
ed. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die bei einem schweizerischen Finanzintermediär gebucht oder überwiegend von der Schweiz aus betreut wird und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;
fe. professioneller Notenhändler: Nichtbanken, die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen.;
f. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die an einer operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind.
2Keine Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung sind juristische Personen und Gesellschaften, die ausschliesslich statuarisch Folgendes bezwecken:
AS 2010 6295