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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
3. Titel: Besondere Bestimmungen für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG- Vermögensverwalter
Art. 39 Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften
1Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15000 Franken übersteigt.
2Sie müssen die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person bei der Zeichnung nicht feststellen, wenn der Zeichner eine Bank oder ein Effektenhändler nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder d GwG oder eine ausländische Bank oder ein ausländischer Effektenhändler ist, die oder der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessenen Regelung untersteht.
3Betrauen Fondsleitungen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapitel (SICAV) oder Investmentgesellschaften mit festem Kapitel (SICAF) die Depotbank der jeweiligen schweizerischen kollektiven Kapitalanlage mit der Erfüllung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, so müssen die Modalitäten nach Artikel 28 Absatz 2 nicht erfüllt werden. Sie bleiben aufsichtsrechtlich für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich.
4Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gilt die VSB 15.
Art. 40 Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
1Vermögensverwalter von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn:
a. weder die ausländische kollektive Kapitalanlagen noch deren Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
b. sie die Anwendung einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch einen anderen Finanzintermediär, der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht untersteht, nicht nachweisen; und
c. der investierte Betrag 15000 Franken übersteigt.
2Sie müssen die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellen, wenn der Zeichner eine Bank oder ein Effektenhändler nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder d GwG oder eine ausländische Bank oder ein ausländischer Effektenhändler ist, die oder der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.
3Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gilt die VSB 15.
34. KapitelTitel: Besondere Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen
Art. 3741 Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der
GeldwäschereiSRO-SVV
1Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des «Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (SRO-SVV)» vom 8. Dezember 2010[…]10».
2Vorbehalten sind die Artikel 6 und 1920 Absatz 5.
Art. 3842 Ausnahmen
Nicht den Sorgfaltspflichten gemässnach GwG unterliegen die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen.
45. KapitelTitel: Besondere Bestimmungen für DUFI
1. AbschnittKapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)
Art. 3943 Erforderliche Angaben
1Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der DUFI von der Vertragspartei folgende Angaben:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
10 Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch