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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

Art. 56 Ausnahmen von der Feststellungspflicht

Der DUFI braucht in den folgenden Fällen die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber nicht festzustellen:

a. Behörden;

b. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;

c. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;

d. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer Regelung und einer Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;

e. einfache Gesellschaften.

2. Abschnitt: An Vermögenswerten Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)

Art. 4957 Grundsatz

1Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

a. einer Person, welchedie nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;

b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;

c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;

d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

2Der DUFI muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn diese nicht mit der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber identisch ist oder Zweifel daran bestehen.

23 Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.

3Bei börsenkotierten Gesellschaften kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.

4Hat der DUFI keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er die Zweifelsfreiheit in geeigneter Form zu dokumentieren.

Art. 50 Sitzgesellschaften

1Der DUFI muss in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaftlich berechtigt sein.

2Er muss ebenfalls von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn er feststellt, dass die Vertragspartei eine juristische Person oder Gesellschaft ist, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, die genannten statutarischen Zwecke aber nicht ausschliesslich verfolgt.

Art. 518 Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen

1Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften;

b. 2515 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

2Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:

a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten und die wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder

b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

3Für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln ist ein Verzicht auf die Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person möglich, wenn:

a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;

b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden; und

c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.