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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
1. die Kreditkarte von der Inhaberin oder vom Inhaber nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden kann (Warenhauskarten), und
2. der Umsatz pro Kalendermonat und Kundin oder Kunde nicht mehr als 5000 Franken und pro Kalenderjahr und Kundin oder Kunde nicht mehr als 25 000 Franken beträgt;
c. Die Gelder können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 15000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartner.im Bereich des Finanzierungsleasings, sofern der Gesamtwert der Leasingobjekte pro Kundin oder Kunde den Betrag von 25 000 Franken nicht übersteigt.
d. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer betragen nicht mehr als 5000 Franken.
2Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er zusätzlich über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, damit er ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte erkennen kann. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern.
3Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären gemässnach Artikel 3 Absatz 1 hin weitere Ausnahmen für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemässnach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko niedrig im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten für Herausgeberinnen oder Herausgeber von Zahlungsmitteln
1Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz zugelassenen Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht:
a. Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität des Vertragspartners der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt.
b. Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach Buchstabe a umgehend.
c. Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels gibt die Bank die erforderlichen Informationen und Dokumentationen direkt an die zuständigen Behörden, sobald sie von der Herausgeberin des Zahlungsmittels den Auftrag dazu erhalten hat.
2Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:
a. nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und Vertragspartner elektronisch gespeichert werden kann; und
b. der Umsatz nicht mehr als 10000 Franken pro Monat und Vertragspartner beträgt.
3Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:
a. nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartner verfügbar gemacht werden kann;
b. die Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen des Vertragspartners lautenden Kontos bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank erfolgen; und
c. das Zahlungsmittel nur für Zahlungen innerhalb der Schweiz verwendet wird.
4Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1–3 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über die Weitergabe des Zahlungsmittels erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.
5. AbschnittKapitel: ErhöhteBesondere Sorgfaltspflichten
Art. 123 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
1Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, welchedie auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.
2Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. Sitz oder Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und/oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und/oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;
d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;