Vorlage

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

955.033.0 Geldwäscherei

Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei

I. Bedeutung der Anhaltspunkte

A1

Die Finanzintermediäre haben die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Finanzintermediäre. Sie zu befolgen, welche geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder auf Transaktionen mit erhöhten Risiken geben. Die einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen.

A2

Erklärungen der Kundin oder des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte

Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen:

A3

deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen;

A4

bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt;

A5

bei denen es unerfindlich ist, warum die Kundin oder der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für ihre oder seine Geschäfte ausgewählt hat;

A6

die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist; A7

die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über die Kundin oder den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.

A8

Sodann ist grundsätzlich jede Kundin und jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert.

A98bis

Einen Grund zu Verdachtsgrund kann bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, welchedie von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte

1. Kassageschäfte

A910

Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert;

A101

Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto;

A112

Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks;

A123

Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und -kunden;

A134

Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und -kunden;