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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.
Art. 234 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
1Zusätzlich zu den in Artikel 223 erwähnten Funktionen überwacht die Geldwäschereifachstelle die Einhaltung der Pflichten zur VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:
a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 1920 fest;
c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;
d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 1415 oder führt siediese selbst durch;
e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 189 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.
2Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für welchedie sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
3Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder
b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
Art. 245 Interne Weisungen
1Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
2Darin istsind insbesondere zu regeln:
a. welchedie Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 123 angewendet werden;
b. welchedie Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 134 Absätze 1 und 2 angewendet werden;
c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 1920;
d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die Modalitäten, nach denen wie der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
i. die Betragsgrenzen nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe a;
j. die Kriterien, nach denen Dritte gemässnach Artikel 267 beigezogen werden können.;
k. alle übrigen Prozesse, die die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG regeln;
l. die übrigen betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten.
Art. 256 Integrität und Ausbildung
1Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal.
2Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
8. AbschnittKapitel: Beizug Dritter
Art. 267 Voraussetzungen
1Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:
a. die beauftragte Person sorgfältig ausgewählt hat;
b. diese über ihre Aufgabe instruiert hat; und