Vorlage
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
955.033.0 Geldwäscherei
4Eine Erklärung nach Absatz 1 ist auf jeden Fall einzuholen, wenn:
a. es um eine Geld- und Wertübertragung geht;
b. Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 59 Geld- und Wertübertragungen
Bei Geld- und Wertübertragungen ist die Erklärung nach Artikel 58 Absatz 1 auf jeden Fall einzuholen.
Art. 5260 Erforderliche Angaben
1Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
2Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
3Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 61 Sitzgesellschaften
1Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der DUFI verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
2Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind:
a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie c/o-Adresse, Sitz bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft, bei einer Bank; oder
b. Fehlen von eigenem Personal.
3Qualifiziert der DUFI die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.
4Börsenkotierte Sitzgesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.
Art. 5362 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
1Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung verlangen, die diesen Sachverhalt bestätigt und die Angaben nach Artikel 5260 zu folgenden Personen enthält:
a. der effektiven Gründerin oder dem effektiven Gründer;
b. den Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
c. dem nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können;
d. Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren sowie vergleichbaren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern.
2Bei widerrufbaren Konstruktionen sind die widerrufsberechtigten Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen aufzuführen.
3Ein DUFI, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
Art. 5463 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Ver-
tragspartei
1Keine Es muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG mit DomizilWohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;
b. ein Finanzintermediär mit DomizilWohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
c. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.
2Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:
a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen;
b. die FINMA vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten der Vertragspartei warnt;
c. die Vertragspartei ihren DomizilWohnsitz oder ihren Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt.
3Für eine Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung (Insurance Wrapper) muss der DUFI die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer und, falls nicht identisch mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer, die effektive Prämienzahlerin oder den effektiven Prämienzahler als wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, wenn:
a. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen der einzelnen Bank oder dem DUFI und der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der effektiven