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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom …
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 24. März 20151 (BEHG) und die Artikel 38, 39 Absatz 2, 101 Absätze 1 und 2, 123 und 135 Absatz 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),
verordnet:
1. Kapitel: Aufzeichnungs- und Journalführungspflicht
(Art. 38 FinfraG, Art. 15 BEHG)
Art. 1
1 Die Effektenhändler3 nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer4 zeichnen die aufzeichnungspflichtigen Aufträge und Abschlüsse nach Artikel 30 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 19965 (BEHV) und Artikel 36 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom …6 (FinfraV) in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Finanzinstrumente an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht.
2 Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:
a. die genaue Bezeichnung der Effekten und Finanzinstrumente;
b. der Zeitpunkt des Auftragseingangs;
c. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin;
SR …
1 SR 954.1
2SR …, AS …
3Weil es sich bei den Effektenhändlern überwiegend um juristische Personen handelt, wird
auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
4Weil es sich bei den Teilnehmern überwiegend um juristische Personen handelt, wird auf
die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
5 SR 954.11
6 SR …, AS ... 2016–......