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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

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3. Abschnitt: Überwachung

Art. 27 Offenlegungsstelle

(Art. 123, Art. 124 FinfraG)

1 Für die Überwachung der Melde- und der Veröffentlichungspflicht sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Offenlegungsstelle). Diese bearbeitet auch Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26).

2 Ist die Errichtung einer solchen Stelle unverhältnismässig, so kann diese Aufgabe einer anderen Börse übertragen werden; die Regelung der Zusammenarbeit ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Offenlegungsstellen informieren die Öffentlichkeit laufend über ihre Praxis. Sie können Mitteilungen und Reglemente erlassen und Informationen, die zur Erfüllung des Gesetzeszwecks notwendig sind, in geeigneter Weise publizieren. Die Veröffentlichung von Empfehlungen hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

4 Die Offenlegungsstellen können für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben und für die Bearbeitung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 28 Verfahren

(Art. 123, 124 FinfraG)

1 Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26) haben eine Sachverhaltsdarstellung, einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung ist mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren und hat sämtliche Angaben nach Artikel 22 zu enthalten.

2 Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen Empfehlungen; diese sind zu begründen und auch der FINMA mitzuteilen.

3 Die Offenlegungsstelle kann ihre Empfehlungen der Gesellschaft zustellen. Vorbehalten bleiben wesentliche Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, namentlich Geschäftsgeheimnisse.

4 Die FINMA erlässt eine Verfügung, wenn:

a. sie selber in der Sache entscheiden will;

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Empfehlung ablehnt oder missachtet; oder

c. die Offenlegungsstelle sie um einen Entscheid ersucht.

5 Will die FINMA selber in der Sache entscheiden, so erklärt sie dies innert fünf Börsentagen.

6 Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert fünf Börsentagen mit einer Eingabe an die FINMA zu begründen. Die FINMA kann diese Frist für die Begründung auf Gesuch hin verlängern.