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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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d. die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart;
e. der Umfang des Auftrags.
3 Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:
a. der Zeitpunkt der Ausführung;
b. der Umfang der Ausführung;
c. der erzielte beziehungsweise der zugeteilte Kurs;
d. der Ausführungsort;
e. die Bezeichnung der Gegenpartei;
f. das Valutadatum.
4 Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Kapitel unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.
5 Der Geltungsbereich der Journalführungspflicht, die Journalform und der Journalinhalt werden in einem Rundschreiben umschrieben.
2. Kapitel: Meldepflicht
(Art. 39 FinfraG, Art. 15 BEHG)
Art. 2 Zu meldende Abschlüsse
1 Die Effektenhändler nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen dem Adressaten nach Artikel 5 sämtliche meldepflichtigen Abschlüsse nach Artikel 31 BEHV7 und Artikel 37 FinfraV8 melden.
2 Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf Eigen- als auch auf Kundengeschäfte.
Art. 3 Inhalt der Meldung
Die Meldung enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Effektenhändlers nach BEHG oder an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmers;
b. die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf);
c. die genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten oder Finanzinstrumente;
d. den Umfang des Geschäfts, und zwar wie folgt: für Obligationen in Nominal, für übrige Effekten und Finanzinstrumente in Stücken beziehungsweise Kontrakten;
7 SR 954.11
8 SR…, AS ...