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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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2 Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 135 Absatz 3 FinfraG ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrunde zu legen.
3 Die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft sind zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen.
4 Hat die erwerbende oder die veräussernde Person beim vorausgegangenen Erwerb neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen erbracht, hat sie insbesondere Sicherheiten oder Sachleistungen gewährt, so wird der Preis für den vorausgegangenen Erwerb um den Wert dieser Leistungen erhöht beziehungsweise gemindert.
5 Eine Prüfstelle (Art. 128 FinfraG) hat in ihrem Bericht die Bewertung der Beteiligungspapiere nach Absatz 3 zu prüfen sowie die Angemessenheit der Erhöhung oder der Minderung nach Absatz 4 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen.
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Erfolgte der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c, so hat der Anbieter den auf die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft entfallenden Anteil des bezahlten Preises im Angebotsprospekt offenzulegen.
2 Die Bewertung dieses Anteils ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden.
2 Eine Abgeltung durch Tausch gegen Effekten ist zulässig, sofern alternativ eine vollständige Barzahlung angeboten wird.
Art. 46 Bewertung der Effekten
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Artikel 42 Absätze 2–4.
Art. 47 Ausnahmen
(Art. 135 Abs. 2-4 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen dem Anbieter in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieses Abschnitts (Art. 40–44) gewähren.