Vorlage

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

2 Zu melden sind der Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsderivaten mit Realerfüllung oder Barausgleich, die Stimmrechte über die Beteiligungspapiere vermitteln oder im Ergebnis vermitteln können. Dies umfasst namentlich:

a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;

b. das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und

c. ausserbörslich gehandelte Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen.

3 Es wird vermutet, dass börslich gehandelte Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen, im Ergebnis keine Stimmrechte vermitteln oder vermitteln können, solange die Anrechte oder Anwartschaften aus solchen Beteiligungsderivaten zusammen mit den übrigen Erwerbspositionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a den Stimmrechtsanteil von 15 Prozent nicht erreichen oder überschreiten.

4 Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absätzen 2 und 3 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird.

Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände

(Art. 120 Abs. 1 und 4, Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über oder unterschritten wird:

a. als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals;

b. bei Erwerb und Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft;

c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG); sie sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen;

d. durch den Stimmrechtsanteil der Aktien, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet,

e. bei Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheides.

2 Jede Änderung der gemeldeten Angaben löst erneut eine Meldepflicht aus.

14 SR 951.31