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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

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4. Kapitel: Schriftverkehr und Fristenberechnung

Art. 8 Schriftverkehr

(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Per Telefax oder E-Mail übermittelte Meldungen und Eingaben betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr mit der FINMA, der Übernahmekommission und den Offenlegungsstellen zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

2 Empfehlungen der Offenlegungsstellen werden den Parteien, den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sowie der FINMA grundsätzlich per Telefax oder E-Mail eröffnet.

3 In Verwaltungsverfahren gilt die Verordnung vom 18. Juni 201011 über die elektronische Übermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.

Art. 9 Fristenberechnung

(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Berechnet sich eine Frist nach Börsentagen, so beginnt sie am ersten Börsentag nach dem auslösenden Ereignis zu laufen.

2 Berechnet sich eine Frist nach Wochen, so endet sie in der letzten Woche an dem Tag, der namensgleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.

3 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der zahlengleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Fehlt dieser Tag, so endet sie am letzten Tag des letzten Monats; ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.

4 Börsentage sind Tage, an denen die betreffende Börse in der Schweiz gemäss ihrem Handelskalender für den börslichen Handel zur Verfügung steht.

5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 10 Grundsätze

(Art. 120 Abs. 1 und 3, Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Ist die wirtschaftlich berechtigte Person nicht identisch mit der zur Ausübung der Stimmrechte berechtigten Person, so ist zudem diejenige Person meldepflichtig, die über die Ausübung der Stimmrechte an solchen Beteiligungspapieren nach freiem Ermessen entscheiden kann.

2 Keine Meldepflicht entsteht, wenn:

11 SR 172.021.2