Vorlage

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

a. den Anbieter19

b. Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln;

c. Personen gemäss Artikel 134 Absatz 1 FinfraG, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügen;

d. Personen, die von der Übernahmekommission gemäss Artikel 134 Absatz 3 FinfraG bezeichnet werden.

2 Nach Ende der Nachfrist haben Meldepflichtige, die während des Übernahmeverfahrens eine Meldung nach Absatz 1 erstattet haben, ihre Positionen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung neu zu melden.

3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere.

Art. 21 Vorabentscheid

(Art. 123 Abs. 3 FinfraG)

1 Gesuche um einen Vorabentscheid über Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.

2 Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte kann die zuständige Offenlegungsstelle ausnahmsweise eintreten.

2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung

Art. 22 Inhalt der Meldung

(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Die Meldung enthält folgende Angaben:

a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden;

b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie:

1. Erwerb,

2. Veräusserung,

19 Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.