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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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3. Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG),
4. Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15,
5. Veränderung des Gesellschaftskapitals,
6. Gerichts- oder Behördenentscheid,
7. Begründung einer gemeinsamen Absprache,
6. Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oder
7. Änderung gemeldeter Angaben;
c. Datum der Entstehung der Meldepflicht;
d. Datum der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn dieses nicht mit dem Datum der Entstehung der Meldepflicht zusammenfällt;
e. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen.
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:
a. wenn die wirtschaftlich berechtigte Person und die zur Ausübung der Stimmrechten berechtigte Person nicht identisch sind (Art. 120 Abs. 3 FinfraG): in der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person und der zur Ausübung der Stimmrechte berechtigten Person jeweils der Anteil der Stimmrechte, deren Ausübung übertragen wurde;
b. beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 12: die Angaben gemäss Artikel 121 FinfraG und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung;
c. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) versehen sind: diese Nummer;
d. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die nicht mit einer ISIN versehen sind, die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie:
1. die Identität des Emittenten,
2. den Basiswert,
3. das Bezugsverhältnis,
4. den Ausübungspreis,
5. die Ausübungsfrist,
6. die Ausübungsart;
e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt sind.
3 Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 11) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl über die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch über die wirtschaftlich berechtigte Person zu enthalten.