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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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Art. 23 Ergänzende Angaben
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
Gegenüber der Offenlegungsstelle und der Gesellschaft ist bei jeder Meldung die für diese Meldung zuständige Kontaktperson unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und elektronischer Adresse zu benennen.
Art. 24 Erfüllung der Meldepflicht
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Die Meldung ist innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle unter Verwendung des von der Offenlegungsstelle zur Verfügung gestellten Formulars einzugehen.
2 Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen.
3 Bei Transaktionen in eigenen Effekten hat die Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl die Meldung an die zuständige Offenlegungsstelle als auch die Veröffentlichung vorzunehmen.
Art. 25 Veröffentlichung
(Art. 123 Abs. 1, Art. 124 FinfraG)
1 Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 22 über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform. Sie muss dabei auf die vorangegangene Veröffentlichung derselben meldepflichtigen Person verweisen.
2 Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung oder nimmt sie eine solche fehlerhaft beziehungsweise unvollständig vor, so können die Offenlegungsstellen umgehend die vorgeschriebenen Informationen publizieren und der Gesellschaft die durch die Ersatzmassnahme anfallenden Kosten auferlegen. Die Offenlegungsstellen können die Gründe für die Ersatzmassnahme veröffentlichen. Die Gesellschaft ist vorgängig zu informieren.
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
(Art. 123 Abs. 1 und 2, Art. 124 FinfraG)
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte:
a. kurzfristiger Natur sind;
b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
c. an Bedingungen geknüpft sind.
2 Diese Gesuche sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.
3 Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die zuständige Offenlegungsstelle nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein.