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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
(Art. 122, 123 Abs. 1 und 137 FinfraG, Art. 39 Abs. 1 FINMAG)
1 Die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Börsen stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.
2 Die involvierten Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und sachbezogenen Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 200820 wird aufgehoben.
2 Die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 201221 wird wie folgt geändert:
Art. 56 und 57
Aufgehoben
Art. 50 Offenlegung von Beteiligungen
1 Offenlegungsmeldungen, die nach bisherigem Recht erstattet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2 Zu meldende Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten, können mit entsprechendem Hinweis bei der Meldung und Veröffentlichung bis zum 1. Juli 2016 nach bisherigem Recht gemeldet werden.
3 Verfügt eine Offenlegungsstelle bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht über eine elektronische Veröffentlichungsplattform, so hat sie eine solche bis spätestens am 1. Januar 2017 in Betrieb zu nehmen.
4 Bis zur Inbetriebnahme einer elektronischen Veröffentlichungsplattform gemäss Absatz 3 veröffentlicht die Gesellschaft die Meldungen im Schweizerischen Handel-
20 AS 2008 6521
21 SR 952.05