Vorlage

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

tigung und Stimmrechtsausübung lösen weder für den Erwerber noch für den Veräusserer eine separate Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 3 FinfraG aus.

3 Bei der Übertragung von Stimmrechten zur Ausübung nach freiem Ermessen entsteht die Meldepflicht, sobald das Rechtsgeschäft, das die Übertragung der Stimmrechte begründet, vollzogen wird.

4 Beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts infolge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, entsteht die Meldepflicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäss Artikel 53b Absatz 3 BEHV12.

Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen

(Art. 120 Abs. 1 und 3, Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:

a. Erwerbspositionen:

1. Aktien und aktienähnliche Anteile,

2. Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),

3. eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),

4. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2);

b. Veräusserungspositionen:

1. Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),

2. eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),

3. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2).

2 Die zu meldenden Positionen sind bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Artikel 53b Absatz 3 BEHV13 massgebend.

Art. 15 Beteiligungsderivate

(Art. 120 Abs. 1 , 4 und 5, Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von in der Schweiz kotierten oder hauptkotierten Beteiligungspapieren mit Stimmrechten ableitet.

12 SR 954.11

13 SR 954.11