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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

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den, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.

4 In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:

a. eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften;

b. eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 erfüllt und eingehalten werden.

5 Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 4 Buchstabe a nachliefern.

6 In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen.

7 Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich.

Art. 19 Banken und Effektenhändler

(Art. 123 Abs. 2 FinfraG)

1 Banken und Effektenhändler nach BEHG können bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate nicht berücksichtigen, die sie:

a. in ihrem Handelsbestand halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

b. im Rahmen von Effektenleihen, Sicherungsübereignungen oder Repo-Geschäften halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

c. ausschliesslich und während höchstens zwei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften halten.

2 Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten17 Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.

Art. 20 Übernahmeverfahren

(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)

1 Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die Meldepflichten des 8. Kapitels der Übernahmeverordnung vom 21. August 200818:

17Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier

auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

18 SR 954.195.1