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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
(Art. 120 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen sind nicht zu melden, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden.
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 120 Abs. 1, Art. 121 FinfraG)
1 Die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG15 durch den Bewilligungsträger16 (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
2 Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
a. Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
b. Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.
c. Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
d. Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.
3 Für nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen kann die Fondsleitung oder die Gesellschaft ihre Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllen, sofern sie nicht von einem Konzern abhängig ist. Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus:
a. personelle Unabhängigkeit: Die mit der Ausübung des Stimmrechts betrauten Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
b. organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:
1. die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken, und
2. zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht wer-
15 SR 951.31
16 Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.