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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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7 In den Fällen nach Absatz 4 eröffnet die FINMA unverzüglich ein Verfahren und zeigt dies der Offenlegungsstelle sowie den Parteien an. Gleichzeitig fordert sie die Offenlegungsstelle auf, ihre Akten vorzulegen.
Art. 29 Untersuchungen
(Art. 8, Art. 123 Abs. 1, Art. 124 FinfraG)
Die FINMA kann die Offenlegungsstellen anweisen, Untersuchungen durchzuführen.
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
(Art. 135 Abs. 4 FinfraG)
Neben Artikel 135 FinfraG und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 125–134, 136–141 sowie 152 FinfraG sowie die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar.
Art. 31 Grundsatz
(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG)
Angebotspflichtig ist, wer direkt oder indirekt Beteiligungspapiere erwirbt und dadurch den gesetzlich oder statutarisch festgelegten Grenzwert nach Artikel 135 Absatz 1 FinfraG (Grenzwert) überschreitet.
Art. 32 Indirekter Erwerb
(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG)
Für den indirekten Erwerb von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gelten Artikel 117 Absatz 5 FinfraG und Artikel 11 sinngemäss.
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 135 Abs. 1 und 4, Art. 136 Abs. 2 FinfraG)
1 Für im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnde Erwerbspersonen von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 12 Absatz 1.
2 Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor bei der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise.