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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten

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a. die erwerbende Person die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt;

b. ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a FinfraG auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder

c. der vorausgegangene Erwerb indirekt (Art. 32) erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.

3 Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der erwerbenden Person Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.

4 Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger über, der eine Beteiligung von über 33⅓ Prozent erwirbt, auch wenn dieser nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist.

3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises

Art. 42 Börsenkurs

(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)

1 Der Preis des Angebots muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen.

2 Der Börsenkurs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung.

3 Er ist von den erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse, wie Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen, denen er innerhalb dieses Zeitraums ausgesetzt ist, zu bereinigen. Eine Prüfstelle nach Artikel 128 Absatz 1 FinfraG hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen.

4 Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist eine Unternehmensbewertung durch eine Prüfstelle zu erstellen. Der Bericht beschreibt die Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen und begründet, ob und in welchem Umfang bei der Festsetzung des Mindestpreises auf den Börsenkurs beziehungsweise auf den Unternehmenswert abzustellen ist.

Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

(Art. 135 Abs. 2-4 FinfraG)

1 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG entspricht dem höchsten Preis, den die erwerbende Person im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.