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Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 21 Seiten
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e. den Kurs;
f. das Datum und die Zeit der Ausführung;
g. das Valutadatum;
h. die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt;
i. die Bezeichnung der Gegenpartei wie Börsenmitglied, anderer Effektenhändler, Kunde oder Kundin;
j. die genaue Bezeichnung des Handelsplatzes an dem die Effekte zum Handel zugelassen ist;
k. eine standardisierte Referenz bei Kundengeschäften, die die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten des Geschäfts ermöglicht.
Art. 4 Meldefrist
Abschlüsse sind innerhalb der Fristen zu melden, die in den Reglementen der Handelsplätze festgesetzt sind, an die die Meldung adressiert wird.
Art. 5 Adressat der Meldung
1 Die Abschlüsse in Effekten sind dem Handelsplatz zu melden, an dem die Effekte zum Handel zugelassen ist.
2 Ist eine Effekte an mehreren von der FINMA bewilligten Handelsplätzen in der Schweiz zum Handel zugelassen, so können die Meldepflichtigen wählen, an welchem Handelsplatz sie die Meldepflicht erfüllen.
3 Die Abschlüsse in Finanzinstrumenten nach Artikel 31 Absatz 2 BEHV9 und Artikel 37 Absatz 2 FinfraV10 sind dem Handelsplatz zu melden, an dem der Basiswert zum Handel zugelassen ist. Bezieht sich das Finanzinstrument auf mehrere Effekten als Basiswerte, ist wahlweise an den Handelsplatz zu melden, an dem einer der Basiswerte zum Handel zugelassen ist.
4 Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen sehen Handelsplätze in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Meldestelle).
5 Die Meldestelle erlässt ein Reglement. Sie kann für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
9 SR 954.11
10 SR …, AS ...