Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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nicht separat ausgewiesen wird. Als steuermindernde Tatsache ist der Gewinnabschöpfungsteil aber grundsätzlich durch das steuerpflichtige Unternehmen nachzuweisen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf Schadenersatz- sowie Zinszahlungen oder gewissen Formen der Einziehung von Einnahmen aus deliktischer Geschäftstätigkeit Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen könnten.
3.7 Weitere Bemerkungen
Die Frage lautete: Haben Sie weitere Bemerkungen?
Der Kanton JU wünscht, dass die Qualifikation von Sanktionen mit und ohne Strafzweck in einer Vollzugsverordnung oder Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung exemplarisch aufgezählt würde. Für ausländische Bussen stelle sich aus Sicht des Kantons BE die Frage, ob ein Vorbehalt des ordre public vorgesehen werden sollte. Die Nichtabzugsfähigkeit von Bussen sollte nur gelten, solange die Bussen nicht wesentlichen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung widersprächen. Fraglich sei zudem, wie es sich mit Verständigungsverfahren, die z.B. im deutschen Strafprozess vorgesehen seien, verhalten würde.
Die CVP plädiert für eine rasche Umsetzung, da weitere Bussen, wie jene, die Stein des Anstosses für die Motion waren, anstehen dürften. Die FDP argumentiert, dass die Höhe der Busse für juristische Personen im Allgemeinen die Existenz der Firmen nicht gefährden dürfe. Ziel dürfe nicht sein, eine Unternehmung langfristig zu schädigen. Sonst werde nicht nur das Steuersubstrat tangiert, sondern würden auch Arbeitsplätze bedroht. Das Schweizer Steuerrecht müsse des Weiteren im internationalen Wettbewerb bestehen können. Die SVP erachtet die Vorlage als weiteren Eingriff in die Kantonsautonomie und die zunehmende Zentralisierung und damit einhergehende Verlagerung von Kompetenzen von den Kantonen hin zum Bund.
Swiss Banking, Economiesuisse und Swiss Holdings empfehlen die Vorlage solange zu sistieren, bis das Bundesgericht einen aktuell hängigen Fall des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (SB.2014.00011) beurteilt hat.
FER und ABPS meinen, es fehle eine Übergangsbestimmung, was dazu führen könne, dass zur gleichen Zeit begangene Verletzungen, die nicht im gleichen Jahr beurteilt werden, unterschiedliche steuerrechtliche Folgen haben könnten.
STV befürchtet zudem einen negativen Einfluss auf die Standortattraktivität und eine Verschlechterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen. Der im internationalen Vergleich gute Steuervollzug in der Schweiz sei zu halten und deshalb auf die Verpflichtung der Bundessteuerbehörden, Bestechungen an Amtsträger zu melden, zu verzichten.
FER rügt, dass Schadenersatzzahlungen in der Vorlage nicht behandelt werden.
VEB weist darauf hin, dass Abweichungen vom Massgeblichkeitsprinzip auf ein Minimum zu beschränken seien. VEB hat für seine Mitglieder einen Ethikkodex eingeführt. Bei Verstössen gegen den Kodex können die Mitglieder ausgeschlossen werden.
Municipalité de Lausanne erachtet es als unwahrscheinlich, dass in unserem Rechtsstaat die Abzugsfähigkeit von finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck rückwirkend verweigert wird und fordert deshalb, dass eine Prüfung einer solchen Rückwirkung im Rah-