Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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Sinne der Einheit der Rechtsordnung folgerichtig sei. Es sei zu verhindern, dass diese Aufwendungen steuermindernd und somit zu Lasten der Allgemeinheit berücksichtigt würden.

Die grosse Mehrheit der Kantone (22), die Parteien FDP und SVP sowie 9 der Organisationen und übrigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer lehnen diese Regelung ab. Aus ihrer Sicht ist der Vollzug dieser Bestimmung mit erheblichen Schwierigkeiten und administrativem Mehraufwand verbunden. Zudem seien strafbare Aufwendungen mit dem handelsrechtlichen Geschäftszweck nicht vereinbar und daher von vornherein nicht geschäftsmässig begründet. Teilweise wird argumentiert, dass die Bestrafung bereits mit der strafrechtlichen Sanktion erfolgt sei. Vereinzelt wird als Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils gefordert.

Zustimmende Stellungnahmen

Kantone: BS, JU, NE, VD

Diese Kantone sind der Auffassung, dass es nicht richtig wäre, bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinns Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für das Begehen einer Straftat bezahlt werden, zum Abzug zuzulassen. Der Vollzug der Bestimmung dürfte in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden sein.

Parteien: BDP, CVP, SP

Aus Sicht der BDP seien Strafzahlungen nicht mit steuertechnischen Massnahmen finanziell zu kompensieren. Dies würde zentralen Gerechtigkeitsgrundsätzen widersprechen und das Rechtsempfinden der Bürger verletzen. Steuermindernde Faktoren würden zu Lasten der übrigen Steuerzahler gehen, womit die Allgemeinheit einen Teil der Bussen mittragen müsse.

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: FDK, SSV,

SBV, Travail Suisse, VEB, Städtische Steuerkonferenz, Prof. Locher, Svit

Aus Sicht der FDK würden die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung für die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen sprechen. Dies diene auch der Rechtssicherheit, wobei gleichzeitig gewisse Vollzugsschwierigkeiten bestehen würden.

Travail Suisse meint, die Nichtabzugsfähigkeit stärke das staatsbürgerliche Pflichtgefühl der Steuerpflichtigen.

Expert Suisse und VEB sind mit dem Vorschlag einverstanden, sofern ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

Kritische oder ablehnende Stellungnahmen

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass es in der Veranlagungspraxis sehr schwierig und aufwendig zu bestimmen wäre, welche Aufwendungen des Unternehmens noch im Zusammenhang mit einem Delikt stehen und welche nicht. Da die fraglichen Aufwendungen eine Vielzahl von Steuerperioden betreffen können und sich die Prozessdauer auch oft über mehrere Jahre erstrecken würde, könnte die Veranlagung für eine grosse Anzahl von Steuerperioden nicht abgeschlossen werden oder müssten die bereits erfolgten