Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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Gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck
Abzugsfähig: AG, AI, BE, GE, GL, JU (keine Fälle), LU, NE, NW, SO, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH
Nichtabzugsfähig: FR
Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für das Begehen einer Straftat bezahlt werden
Abzugsfähig: AG, AI, SG, TI, LU, OW, SH (sofern Charakter als Geschäftsaufwand), SZ, TI,
TG
Nichtabzugsfähig: FR, GL (aber bisher keine Fälle), JU (keine Fälle), NE
Bestechungsgelder an Private
Abzugsfähig: AI, LU, OW, SO, SG, ZH, SZ, TG
Nichtabzugsfähig: AG, FR, JU (keine Fälle) GL (aber bisher keine Fälle); NE, UR, SH
Praxisänderung zufolge des Berichts des Bundesrates vom 12. September 2014
Ja: FR (hinsichtlich der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung finanzieller Sanktionen mit und ohne Strafzweck)
Nein: AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH
3.6 Vollzug
Die Frage lautete: Können die vorgeschlagenen Regelungen aus Ihrer Sicht ohne weiteres vollzogen werden? Falls nein, wo sehen Sie die Schwierigkeiten?
Diese Frage wurde nur an die Kantone gerichtet.
Zusammenfassung
20 Kantone orten in Bezug auf die Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten beträchtliche Vollzugsschwierigkeiten.
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH.
Beträchtliche Schwierigkeiten würde die Nichtabzugsfähigkeit der Prozesskosten und der weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit einem sanktionierten Delikt hervorrufen. Bei Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen könne die Unterteilung in den nichtabzugsfähigen, pönalen Teil und den abzugsfähigen Gewinnabschöpfungsteil der Sanktion Schwierigkeiten bereiten, sofern der Gewinnabschöpfungsteil durch die sanktionierende Behörde