Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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Zusammenfassung

Insgesamt sind 56 Stellungnahmen eingegangen. Dabei hat sich gezeigt, dass die steuerli-

che Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit

Strafzweck von einer klaren Mehrheit der Kantone (25), 3 Parteien (BDP, CVP und SP) sowie 9 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern begrüsst wird. Als Gründe werden insbesondere der Vorrang der Einheit der Rechtsordnung, die Wirksamkeit der Sanktion sowie der Beitrag zur Rechtssicherheit und Steuerharmonisierung genannt. Die Regelung wird von einem Kanton (LU), den Parteien FDP und SVP sowie 15 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern abgelehnt, da sie mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sei. Zudem beruhe die Strafbarkeit von Unternehmen nach Schweizer Recht lediglich auf einem Organisationsmangel und nicht auf deliktischer Absicht. Schwierigkeiten werden bei der Beurteilung ausländischer Sanktionen geortet.

Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten, die im Zusammenhang mit finanziellen Sanktionen mit Strafzweck entstehen, wird mehrheitlich aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt (22 Kantone, Parteien SVP und FDP, sowie 15 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer). Auch die Befürworter (4 Kantone, Parteien BDP, CVP und SP sowie 2 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer) weisen teilweise auf Vollzugsschwierigkeiten hin, erachten die Prozesskosten jedoch als akzessorische Kosten zur finanziellen Sanktion mit Strafcharakter.

Grosse Zustimmung fand die steuerliche Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck (24 Kantone, sämtliche teilnehmenden Parteien sowie 14 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer). Da diese Sanktionen einen durch Rechtsverletzung entstandenen Zustand korrigieren würden, rechtfertige sich deren steuerliche Berücksichtigung. Diesem Vorschlag nicht zugestimmt haben 1 Kanton (FR) und 3 Organisationen. Sie sind der Auffassung, dass Abgrenzungsschwierigkeiten zu Sanktionen mit Strafcharakter sowie bei ausländischen Sanktionen bestehen würden.

Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für

das Begehen einer Straftat bezahlt werden und somit in weiterem Zusammenhang mit Straftaten stehen, sollen nach Ansicht von 4 Kantonen, den Parteien BDP, CVP und SP und 8 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern inskünftig steuerlich nicht abzugsfähig sein. In Sinne der Einheit der Rechtsordnung sei diese Regelung folgerichtig, so ihre Auffassung. Eine klare Mehrheit der Kantone (22), die Parteien FDP und SVP sowie 9 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmer lehnen diese Bestimmung ab. Aus ihrer Sicht ist die Bestimmung mit administrativem Mehraufwand und erheblichen Vollzugsschwierigkeiten verbunden. Teilweise wird argumentiert, dass die Bestrafung bereits mit der strafrechtlichen Sanktion erfolgt sei.

Breite Zustimmung bei den Kantonen (24), den Parteien BDP, CVP, FDP und SP sowie 13 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern fand die

steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an Private. Sie begrüssen die

übereinstimmende Behandlung in Steuer- und Strafrecht sowie die Gleichbehandlung von Bestechungsgeldern an Amtsträger und Private. Gegen diese Regelung sprechen sich ein Kanton (LU), die SVP sowie 3 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus. Begründet wird die Ablehnung damit, dass die Regelung nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übereinstimme und Vollzugsschwierigkeiten mit sich bringe.