Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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Zustimmende Stellungnahmen

Kantone: BS, JU, NE, VD

Begründung: Trotz praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten stellen Prozesskosten aus Sicht des Kantons JU akzessorische Kosten zu einer finanziellen Sanktion mit Strafzweck dar. Da ohne illegales Verhalten keine Prozesskosten entstehen würden, seien sie steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der Kanton FR schlägt vor, die Bestimmung mit einer gewissen Kulanz anzuwenden. Erfolgt eine Verurteilung nur in geringem Umfang, so seien die Prozesskosten dennoch zum Abzug zu zulassen, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Auch dürfte es Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich derjenigen Prozesskosten geben, die im Zusammenhang mit finanziellen Sanktionen mit Strafcharakter anfallen, und denjenigen, die im Zusammenhang mit Bussen ohne Strafcharakter stehen. Auch bei Verfahren, die zu einem Vergleich führen, dürfte es hinsichtlich der Kostenaufteilung rechtliche Qualifikationsprobleme geben.

Parteien: BDP, CVP, SP

Begründung: Keine

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: SGB,

Travail Suisse

Begründung: Keine

Kritische und ablehnende Stellungnahmen

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

Die Ablehnung wird insbesondere damit begründet, dass es in der Praxis oft schwierig zu ermitteln sein dürfte, welcher Teil der Prozesskosten der Sanktion mit Strafcharakter zuzuordnen und damit - im Gegensatz zu Prozesskosten im Zusammenhang mit Zivilverfahren oder gewinnabschöpfenden Sanktionen - nicht abzugsfähig ist. Die im erläuternden Bericht vertretene Auffassung, dass die Prozesskosten dann vollumfänglich steuerlich abzugsfähig sein sollen, wenn das Unternehmen ganz oder teilweise freigesprochen werde, sei zudem rechtlich fragwürdig. Insbesondere bei einem Freispruch in bloss geringfügigem Umfang oder in einem unwesentlichen Nebenpunkt könne sich dadurch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber einem Unternehmen ohne Freispruch ergeben. Zudem könne bei einer Einigung im Prozess durch Vergleich unklar sein, ob ein teilweiser Freispruch vorliege oder nicht. Da die Prozesse mehrere Jahre dauern könnten, wäre zudem während längerer Zeit für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen unsicher, welche Kosten abzugsfähig seien und welche nicht.

Bisweilen wird ausgeführt, dass mit der vorliegenden Gesetzesänderung das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz und das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur soweit notwendig eingeschränkt werden sollten. Das Abzugsverbot für Sanktionen mit Strafcharakter sollte daher nicht auf Prozesskosten oder auf anderweitige mit den Sanktionen zusammenhängenden Aufwendungen ausgedehnt werden. Der Hinweis im erläuternden Bericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Prozesskosten bei Schadenersatzverfahren sei dabei zu relativieren, da die Rechtsprechung selbstständig Erwerbende betreffe, für welche ein Prozess unter gewissen Voraussetzungen dem Privatbereich zu zuordnen sei, womit auch die Prozesskosten zum nichtabzugsfähigen