Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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In der geltenden Praxis lassen 15 Kantone Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter nicht zum Abzug zu, während sie in 8 Kantonen zum Abzug zugelassen werden. Prozesskosten, die im Zusammenhang mit finanziellen Sanktionen mit Strafcharakter stehen, werden bis auf 2 Kantone in allen Kantonen, die dazu Stellung genommen haben, zum Abzug zugelassen. In 17 Kantonen sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter steuerlich abzugsfähig. In einem Kanton sind sie nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind in 10 Kantonen Aufwendungen, die in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen. In 4 Kantonen sind oder wären diese nicht abzugsfähig. Bestechungsgelder an Private sind in 8 Kantonen abzugsfähig, während sie in 7 Kantonen nicht abzugsfähig sind bzw. wären. Ein Kanton hat aufgrund des Berichts des Bundesrates vom 12. September 2014 seine Praxis geändert. In 22 Kantonen wurde die Praxis nicht geändert.

Ein Teil der Kantone hielt fest, ihre Rechtsauffassung würde den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes entsprechen. Es habe jedoch bislang keine oder nur vereinzelte Fälle dazu gegeben. Einige Kantone haben zu den Fragen betreffend die kantonale Praxis keine Stellung genommen.