Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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Veranlagungen im Nachsteuerverfahren korrigiert werden. Die Nichtabzugsfähigkeit sei daher nicht auf die im Zusammenhang mit dem Delikt erfolgten Aufwendungen auszudehnen.

Parteien: FDP, SVP

Die FDP ist der Auffassung, dass es zwar richtig sei, illegale Handlungen von Unternehmen zu verfolgen und zu bestrafen. Es gehe allerdings zu weit, dieses Verhalten zusätzlich durch eine Nichtabzugsfähigkeit von jeglichen damit in Verbindung stehenden Aufwendungen zu bestrafen. Die Aufwendungen würden sich oft nicht in rechtmässig oder unrechtmässig aufteilen lassen. Es würde zudem für die Steuerverwaltungen erheblichen Mehraufwand bedeuten, diese Aufwendungen auf Jahre zurück zu identifizieren.

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: SGV, Swiss Banking, CP, Expert Suisse, STV, ABPS, CCIG, Geneva Financial Center, Swiss Hol-

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4 Organisationen (Swiss Banking, ABPS, Geneva Financial Center, CCIG) argumentieren, wenn die Aufwendungen einzig zwecks Begehen eines Delikts getätigt würden, sei der sachliche Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit von vornherein nicht gegeben. Gewöhnliche Aufwendungen im Rahmen des handelsrechtlichen Gesellschaftszweckes seien jedoch zum Abzug zuzulassen.

SGV, CP und STV sind der Meinung, dass diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche.

SGV und STV meinen, die Bestrafung sei bereits mit strafrechtlichen Sanktionen erfolgt.

ABPS weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die beschränkte Schuldfähigkeit der Unternehmen nach dem schweizerischen Strafrecht hin. Für alle Vergehen stehen zunächst die ausübenden natürlichen Personen in der Verantwortung.

3.4 Bestechungsgelder an Private

Die Frage lautete: Stimmen Sie der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an Private zu, soweit die Privatbestechung inskünftig nach Schweizer Strafrecht strafbar sein wird? Wenn nein, nennen Sie bitte die Gründe.

Zusammenfassung

Fast alle Kantone (24), die Parteien BDP, CVP, FDP und SP sowie 13 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer stimmen der Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an Private zu, da dadurch ausgehend von der Revision des Korruptionsstrafrechts eine übereinstimmende Behandlung im Steuer- und Strafrecht erreicht werde. Zudem führe die vorgeschlagene Regelung zu einer Gleichbehandlung von Bestechungszahlungen an Amtsträger und solcher Zahlungen an Privatpersonen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Bestechungszahlungen klar als solche bestimmbar seien.

Gegen die Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgelder an Private sprechen sich der Kanton LU, die SVP sowie 3 Organisationen aus. Aus ihrer Sicht widerspricht die Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Bestrafung sei zudem bereits mit der strafrechtlichen Sanktion erfolgt. Bestechungsgelder an Private seien in der Praxis ausserdem ohne vertiefte Abklärungen vielfach nicht als solche erkennbar. Nur wenn die Bestechung zu einer strafrechtlichen Verurteilung führe, sei die Bestechungszahlung nicht zum Abzug zuzulassen.