Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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men des Gesetzgebungsverfahrens die Umsetzung der Motion Luginbühl nicht verzögern darf.
Nach Ansicht der städtischen Steuerkonferenz ist die Aufnahme der gewinnabschöpfenden Sanktionen in einem separaten Absatz wenig sinnvoll, da die schweizerische Gesetzgebung keinerlei Regelungen kenne, die als Folge der Rechtsverletzung reine gewinnabschöpfende Sanktionen vorsehen.
Der VSV gibt zu bedenken, dass die administrativen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR stehen würden, aufgrund derer solche Sanktionen nur von Strafbehörden ausgesprochen werden können. Die gesamte Vorlage unterscheidet nicht danach, ob Sanktionen von juristischen Behörden oder von privaten Organisationen ausgesprochen werden. Das Prinzip der Selbstregulierung, das im Finanzmarkt Schweiz weit verbreitet sei, werde in der Vorlage nicht berücksichtigt.
Anhang
Verzeichnis der Anhörungsadressaten