Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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Ablehnende Stellungnahmen

Kantone: LU

Der Kanton LU begründet die Ablehnung insbesondere mit der Wertneutralität des Steuerrechts. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Leistungsfähigkeitsprinzips komme von Gesetzes wegen nicht nur auf der Ertragsseite, sondern auch auf der Aufwandseite über das Konzept des geschäftsmässig begründeten Aufwandes zum Tragen. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand würden auch Bussen zählen, die einem Unternehmen aus eigener Verantwortung auferlegt würden. Würde eine deliktische Tätigkeit eines Unternehmens keinen sachlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufweisen, dürften die diesbezüglichen Aufwendungen bereits nach der geltenden Rechtslage als nicht geschäftsmässig begründet gelten. Die Kohärenz der Rechtsordnung lasse sich rechtssystematisch korrekter und im Ergebnis einfacher erzielen, wenn bei der Strafzumessung dem Umstand der Abzugsfähigkeit Rechnung getragen würde.

Parteien: FDP, SVP

Die FDP lehnt die Vorlage in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt weitgehend ab. Zwar sollen diese Sanktionsarten, soweit sie in der Schweiz verhängt würden, nicht abzugsfähig sein. Es sei jedoch nicht richtig, im Ausland verhängte Strafen automatisch und vollumfänglich nicht zum Abzug zuzulassen. Ausländische finanzielle Sanktionen könnten zumindest teilweise politisch motiviert sein. Ein Bundesgerichtsentscheid zur Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen sei hängig und könnte die Notwendigkeit und Richtung einer gesetzlichen Regulierung massgeblich beeinflussen. Laut SVP würden die vorgeschlagenen Änderungen über das Ziel hinausschiessen, z.B. würden bei ausländischen Gerichtsurteilen nicht immer zwischen strafrechtlicher und gewinnabschöpfender Sanktion unterschieden werden können. Ausländische Sanktionen seien ausserdem nicht selten politisch motiviert und würden teilweise schon beinahe willkürlich ausgesprochen. Der Vorschlag gehe über vergleichbare Regelungen anderer Länder hinaus. Deutschland z.B. würde in- oder ausländischen Bussen sowie Bussen der Europäischen Union steuerlich unterschiedlich behandeln. Diese Unterscheidung sei notwendig, weil bei ausländischen finanziellen Sanktionen gewinnabschöpfende und strafrechtliche Bestandteile schwierig voneinander abzugrenzen seien.

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer:

Economiesuisse, SGV, Swiss Banking, CP, FER, Expert Suisse, STV, VEB, ABPS, VAV, VSV, CCIG, Geneva Financial Center, Roche, Swiss Holdings

13 Organisationen (Economiesuisse, SGV, Swiss Banking, FER, Expert Suisse, VEB,

ABPS, VAV, VSV, CCIG, Geneva Financial Center, Roche, Swiss Holdings) weisen darauf hin, dass ausländische Bussen teilweise in Verfahren ausgesprochen würden, die den aus der schweizerischen Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien nicht genügen würden, bzw. teilweise fast willkürlich seien. Dies führe zur unerwünschten de-facto-

Übernahme von ausländischem Recht. Ausländische Sanktionen würden zudem häufig um ein Vielfaches höher ausfallen als Bussen nach Schweizer Recht. Vereinzelt wird auch darauf hingewiesen, dass eine Unterscheidung in eine finanzielle Verwaltungssanktion mit oder ohne Strafzweck kaum oder nur schwer möglich sei.

10 Organisationen (Economiesuisse, Swiss Banking, Expert Suisse, STV, ABPS, VAV, Geneva Financial Center, CCIG, Roche, Swiss Holdings) verweisen auf das Prinzip der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den daraus abgeleiteten Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts, der auch abzugsseitig gelte.