Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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1. Ausgangslage

Die Motion "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen" vom 16. Juni 2014 (Mo. 14.3450 Luginbühl) fordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG). Die Gesetzesbestimmungen sollen vorsehen, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit soll auf finanzielle Sanktionen im Sinne einer Gewinnabschöpfung beschränkt werden. Derartige Sanktionen verfolgen keinen Strafzweck.

Der Bundesrat beantragte am 12. September 2014 die Annahme der Motion. Diesem Antrag folgten der Ständerat am 15. September 2014 sowie der Nationalrat am 2. März 2015 und überwies sie damit dem Bundesrat zur Umsetzung. Zwei Motionen ähnlichen Inhalts sind derzeit noch hängig (Mo. 14.3444 Fraktion BD "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen"; Mo. 14.3626 Fraktion CVP-EVP "Klare Regelung für die Abzugsfähigkeit von Bussen").

Am 18. Dezember 2015 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien und den Dachverbänden der Wirtschaft durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 18. Dezember 2015 bis zum 11. April 2016. Insgesamt wurden 112 Vernehmlassungseinladungen verschickt (vgl. Verzeichnis der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten im Anhang). Insgesamt sind 55 Stellungnahmen eingegangen, 26 von Kantonen, 5 von in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie 27 von Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Explizit auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichteten 5 der angeschriebenen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Verband der Schweizerischen Kantonalbanken und Schweizerischer Arbeitgeberverband).

2. Die Vernehmlassungsvorlage

Die Vernehmlassungsvorlage stellt die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen auf eine klare gesetzliche Grundlage. Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, sollen inskünftig für juristische Personen und Einzelunternehmen - wie von der umzusetzenden Motion gefordert

- explizit nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten. Bislang war die steuerliche Behandlung dieser finanziellen Sanktionen umstritten. Der Bundesrat gelangte im Bericht vom 12. September 2014 "Finanzielle Sanktionen wie z.B. Bussen. Steuerliche Abzugsfähigkeit" (Bericht in Erfüllung des Po. 14.3087; Leutenegger Oberholzer) zum Schluss, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bereits im geltenden Recht steuerlich nicht abzugsfähig seien, wobei es sich um eine Auslegungsfrage handle. Weiterhin abzugsfähig sollen hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen sein. Die Vernehmlassungsvorlage sieht ergänzend zu den Forderungen der Motion 14.3450 vor, dass sich die Nichtabzugsfähigkeit auch auf Prozesskosten erstrecken soll, die im Zusammenhang mit Bussen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck entstehen, sowie auf weitere Aufwendungen, die für die Begehung einer Straftat getätigt oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden.

Als Folge der Revision des Korruptionsstrafrechts sollen auch sämtliche Bestechungszahlungen nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen abgezogen werden können, soweit sie nach Schweizer Recht strafbar sind. Daraus folgt, dass neu auch Bestechungszahlungen an Private steuerlich nicht abzugsfähig sein sollen. In der Botschaft zur Änderung

1 SR 642.11.

2 SR 642.14.