Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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Zustimmende Stellungnahmen
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH,
Die Zustimmung wird hauptsächlich damit begründet, dass inskünftig nicht nur die Bestechung an schweizerische und ausländische Amtsträger, sondern auch die Privatbestechung strafbar sein werde. Es rechtfertige sich daher, die Bestechungszahlungen an Private steuerlich gleich wie die Bestechungszahlungen an Amtsträger und –trägerinnen zu behandeln. Dadurch werde eine Diskrepanz zwischen Steuerrecht und Strafrecht vermieden. Die Bestimmung entspricht zudem dem Sinn und den Zielen der internationalen Vorgaben im Kampf gegen die Korruption. Der Kanton SO ortet Vollzugsschwierigkeiten darin, dass Veranlagungen offen bleiben und gegebenenfalls sogar verjähren könnten, bis gerichtlich feststehen würde, ob eine Zahlung als Bestechungszahlung zu qualifizieren sei.
Parteien: BDP, CVP, FDP, SP
Die CVP erachtet diese Bestimmung als sinnvoll, da Privatbestechung im Rahmen des revidierten Korruptionsstrafrechts neu als Offizialdelikt gelten werde. Die FDP stimmt in diesem Punkt unter Vorbehalt zu, dass sich die Bestechungsgelder und deren Höhe einwandfrei identifizieren lassen würden. Die SP unterstützt diese Bestimmung, da sie dem Sinn und Zweck der internationalen Vorgaben im Bereich der Korruption entsprechen würde und bei gleichzeitiger Strafbarkeit von Bestechungen ein wirkungsvolles Instrument zu deren Bekämpfung sei. Sie schaffe ferner eine steuerliche Gleichbehandlung von Bestechungszahlungen an Private und solche an Amtsträger und -trägerinnen.
Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: SSV, SBV, SGV, Swiss Banking, SGB, Travail Suisse, FDK, Expert Suisse, Städtische Steuerkon-
ferenz, ABPS, Geneva Financial Center, Svit, Swiss Holdings
Swiss Holdings empfiehlt, bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung zum Rechtsfall vor dem Verwaltungsgericht Zürich (SB.2014.00011) zuzuwarten.
Ablehnende Stellungnahmen
Kantone: LU
Der Kanton LU begründet die ablehnende Haltung damit, dass, wie für finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter, der Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts zum Tragen kommen müsse. Der Abzugsfähigkeit könne im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden. Bestechungsgelder an Private seien in der Praxis ausserdem ohne vertiefte Abklärungen vielfach gar nicht als solche erkennbar.
Parteien: SVP
Die Vorlage schiesse über das Ziel der umzusetzenden Motion hinaus.
Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: CP, STV,
VEB
CP und STV machen geltend, diese Regelung widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. STV hält dafür, die Bestrafung sei bereits