Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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des Korruptionsstrafrechts wurden allfällige Änderungen des DBG‘s und des StHG‘s nicht behandelt. Da es sich bei der steuerlichen Behandlung von Bestechungszahlungen an Private - wie bei den Anliegen der umzusetzenden Motion - um deliktsbezogene Aufwendungen handelt, wurde wegen der thematischen Nähe zu den Bussen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck die steuerliche Behandlung von Bestechungszahlungen an Private in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage lassen sich nicht beziffern. Der Grund liegt darin, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen im geltenden Recht nicht explizit geregelt ist und hierzu keine Zahlen erhoben werden. Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von finanziellen Sanktionen hat sich bislang nur in wenigen Fällen gestellt. Hinzu kommt, dass zur Strafbarkeit von Unternehmen noch keine wegweisenden Gerichtsurteile existieren. Aufgrund der tendenziell geringen Bedeutung für die Standortattraktivität und den eher positiven volkswirtschaftlichen Effekten ist aber mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Gleiches gilt für die mit Strafverfahren zusammenhängenden Prozesskosten sowie für die Bestechungszahlungen an Private.
3. Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck sowie damit verbundene Prozesskosten
Die Frage lautete: Stimmen Sie der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter sowie den damit verbundenen Prozesskosten zu? Wenn nein, nennen Sie bitte die Gründe.
Da die Antworten zur steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter einerseits und den damit verbundenen Prozesskosten andererseits von vielen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern unterschiedlich ausgefallen sind, wird die Frage zu Auswertungszwecken zweigeteilt.
3.1.1 Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck
Zusammenfassung
Der Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck – dem Kernanliegen der umzusetzenden Motion – stimmen 25 Kantone, die Parteien BDP, CVP und SP sowie 9 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu. Begründet wird die Zustimmung mit dem Vorrang des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung gegenüber dem Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts. Es sei nicht richtig, den pönalen Charakter finanzieller Sanktionen über das Steuerrecht zu mildern. Weiter wird argumentiert, die Regelung würde sich positiv auf die Steuerfairness und Steuermoral auswirken. Zudem würde sie zu einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Rechtssicherheit beitragen, und somit der Steuerharmonisierung dienen.
Als Gegner der Regelung positioniert sich der Kanton LU, die Parteien FDP und SVP sowie 15 Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie verweisen auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den daraus abgeleiteten Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts. Eine Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip sei zu vermeiden, insbesondere in Fällen, bei denen Bussen im Zusammenhang mit den zur normalen Geschäftstätigkeit gehörenden Geschäftsrisiken stünden und nur auf Fahrlässigkeit basierten. Sie argumentieren im Weiteren damit, dass die Straf-