Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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mit strafrechtlichen Sanktionen erfolgt. VEB argumentiert, es sei nur im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Abzug zu verweigern, da es ansonsten wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen von Unternehmen und Steuerbehörden zu Rechtsunsicherheiten käme.
3.5 Kantonale Praxis
Die Fragen lauteten: Wie werden die einzelnen Aufwendungen gemäss der geltenden Praxis Ihres Kantons steuerlich behandelt? Gibt es Fälle, in welchen Gerichtsinstanzen Ihre Praxis geschützt oder abgelehnt haben? Haben Sie Ihre Praxis infolge des Berichts des Bundesrates zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen vom 12. September 2014 geändert? Wenn ja, inwiefern?
Diese Fragen wurden nur an die Kantone gerichtet.
Zusammenfassung
In der geltenden Praxis lassen 15 Kantone Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter nicht zum Abzug zu, während sie in 8 Kantonen zum Abzug zugelassen werden. Prozesskosten, die im Zusammenhang mit finanziellen Sanktionen mit Strafcharakter stehen, werden bis auf 2 Kantone in allen Kantonen, die dazu Stellung genommen haben, zum Abzug zugelassen. In 17 Kantonen sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter steuerlich abzugsfähig. In einem Kanton sind sie nichtabzugsfähig. Abzugsfähig sind in 10 Kantonen Aufwendungen, die in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen. In 4 Kantonen sind oder wären diese nicht abzugsfähig. Bestechungsgelder an Private sind in 8 Kantonen abzugsfähig, während sie in 7 Kantonen nicht abzugsfähig sind bzw. wären. Ein Kanton hat aufgrund des Berichts des Bundesrates vom 12. September 2014 seine Praxis geändert. In 23 Kantonen wurde die Praxis nicht geändert.
Teilweise wurde geantwortet, ihre Rechtsauffassung würde den Regelungen des Gesetzesentwurfes entsprechen. Es habe jedoch bislang keine oder nur vereinzelte Fälle dazu gegeben. Einige Kantone haben zu den Fragen betreffend die kantonale Praxis keine Stellung genommen.
Bussen, Geldstrafen, finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter
Abzugsfähig: AI, BL (sofern normales Geschäftsrisiko, Einzelfallentscheide), BS, GR, LU, SH (sofern Charakter als Geschäftsaufwand), SZ, TG
Nichtabzugsfähig: AG, BE, FR, GE, GL, NE, NW, OW, JU (keine Fälle), SG (ausser Parkbussen und z.T. geringfügige Bussen), SO, TI, UR, VD (ausser geringfügige Verkehrsbussen), ZH
Prozesskosten
Abzugsfähig: AG, AI, BE, GE, GL (juristische Personen regelmässig; natürliche Personen wenn Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit), LU, OW (teilweise) NW (wurde von kantonalen Gerichtsinstanzen geschützt) SO, SH, SZ, TG, TI, UR (Je nachdem, ob ein sachlicher Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit besteht oder nicht), VD, ZH,
Nichtabzugsfähig: JU (keine Fälle), NE