Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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ABPS ergänzt, dass für diese Regelung keine Modifikation des geltenden Rechts notwendig sei.

Der SBV wünscht sich eine Präzisierung in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen zur offenen Frage, inwiefern bei den in den einzelnen Erlassen festgeschriebenen Sanktionen ein Strafzweck enthalten ist oder nicht.

Ablehnende Stellungnahmen

Kantone: FR

Der Kanton Freiburg ist der Auffassung, dass die Abgrenzung zwischen finanziellen Sanktionen mit und ohne Strafcharakter mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Insbesondere würden viele Verwaltungssanktionen nach Schweizer Recht laut Rechtsprechung des Bundesgerichts als Sanktionen mit Strafzweck gelten, sodass die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze angewendet werden müssten, obschon grundsätzlich für die Beurteilung des zu sanktionierenden Verhaltens das Verwaltungsverfahren Anwendung finde. Die rechtliche Qualifikation ausländischer Sanktionen dürfte mit noch grösseren Schwierigkeiten verbunden sein. Die Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen würde den Unternehmen eine Art Blankoberechtigung zur Ausübung unerwünschter Geschäftspraktiken geben.

Parteien: Keine

Begründung: Keine

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: Städtische

Steuerkonferenz, SSV, Travail Suisse

Die städtische Steuerkonferenz und der SSV begründen ihre ablehnende Haltung damit, dass die gewinnabschöpfende Massnahme in der Regel keinerlei Einfluss auf die Gewinnerzielung habe. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Abzugsfähigkeit spreche, sei zudem die stossende Verschiebung des Abschöpfungssubstrates von der Ebene der Kantone und Gemeinden hin zum Bund. Diese Verschiebung finde statt, weil in der Regel der Bund Empfänger des Abschöpfungssubstrates sei. Grundsätzlich wünschen sich die städtische Steuerkonferenz und der SSV mehr Klarheit darüber, was eigentlich mit gewinnabschöpfenden Massnahmen gemeint sei.

3.3 Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für das Begehen einer Straftat bezahlt werden

Die Frage lautete: Stimmen Sie der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für das Begehen einer Straftat bezahlt werden, zu? Wenn nein, nennen Sie bitte die Gründe.

Zusammenfassung

Die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen, wird von 4 Kantonen, den Parteien BDP, CVP und SP sowie 8 Organisationen und übrigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmern begrüsst, da sie im