Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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7 Organisationen (SGV, Economiesuisse, Expert Suisse, STV, ABPS, Roche, Swiss
Holdings) monieren, dass die Nichtabzugsfähigkeit zu einer Doppelbestrafung bzw. Doppelbelastung für Unternehmen führe.
Von 4 Organisationen (Swiss Banking, ABPS, Geneva Financial Center, CCIG) wird eingewendet, die Vorlage berücksichtige nicht, dass die Strafbarkeit des Unternehmens nach Artikel 102 StGB nicht auf einer deliktischen Absicht, sondern lediglich auf einem Organisationsmangel beruhe.
4 Organisationen (Swiss Banking, FER, STV und VAV) bringen vor, die Nichtabzugsfähigkeit stelle eine Abweichung von der Massgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht dar (Massgeblichkeitsprinzip), was zu vermeiden sei.
Swiss Holdings, VSV und CCIG rügen, dass sich die Vorlage nicht mit der steuerlichen Behandlung von Vergleichen befasse.
Expert Suisse und STV plädieren dafür, Bussen, die im direkten Zusammenhang mit Risiken stehen, die der ordentlichen Geschäftstätigkeit inhärent sind, zum Abzug zuzulassen.
VEB möchte die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit auf Bussen beschränken, bei denen ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.
STV schlägt vor, Bussen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, zum Abzug zuzulassen und nur Bussen, die auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln beruhen, davon auszunehmen.
3.1.2 Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten, die mit den finanziellen Sanktionen mit Strafzweck verbunden sind
Zusammenfassung
Für die Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten, die mit finanziellen Sanktionen mit Strafzweck verbunden sind, sprechen sich 4 Kantone, die Parteien BDP, CVP und SP sowie 2 Organisationen aus. Teilweise wird hervorgehoben, dass es sich bei diesen Prozesskosten um akzessorische Kosten zu einer finanziellen Sanktion mit Strafzweck handle. Trotz grundsätzlicher Zustimmung weisen einige der Befürworterinnen und Befürworter auf Vollzugs- und Abgrenzungsschwierigkeiten hin.
Die Nichtabzugsfähigkeit dieser Prozesskosten wird von 22 Kantonen, den Parteien FDP und SVP sowie 15 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern stark kritisiert bzw. abgelehnt. Teilweise befürchten die Gegner, dass eine Ungleichbehandlung entstehen könnte zwischen denjenigen Unternehmen, die ganz oder teilweise freigesprochen würden und jenen, die nur in einem Nebenpunkt verurteilt würden. Jede Person habe ein Recht auf ein gerechtes Verfahren und somit das Recht Massnahmen zur Verteidigung zu ergreifen. Die Regelung zu den Prozesskosten sei auf die rechtsstaatlichen Verfahren in der Schweiz ausgerichtet. Sie berücksichtige die Besonderheiten ausländischer Verfahren nicht. Vielfach werden Schwierigkeiten beim Vollzug (Verfahrensdauer, Behandlung von Rückstellungen) vorgebracht. Schliesslich wird verschiedentlich festgehalten, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten bereits heute – und somit ohne explizite gesetzliche Regelung – gelten dürfte, wenn ein Verfahren nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehe.