Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten
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privaten Lebensaufwand gehören würden. Sofern eine deliktische Tätigkeit eines Unternehmens keinen sachlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufweise, dürften im Übrigen auch nach der geltenden Rechtslage die diesbezüglichen Prozesskosten als nicht geschäftsmässig begründet zu werten sein. Die Rechts- und Prozesskosten für im Rahmen der Geschäftstätigkeit verübten Delikte sollten daher in der Schweiz - wie nach der bisherigen Praxis - grundsätzlich abzugsfähig bleiben.
Ein Kanton argumentiert, dass jeder Person ein Recht auf ein gerechtes Verfahren zustehe und die Prozesskosten unabhängig des Verschuldensgrades anfallen würden. Sobald ein Verfahren eröffnet werde, seien Prozesskosten unvermeidbar.
Die FDK stimmt zwar dem Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit der Prozesskosten zu, da diese Kosten akzessorisch zu den Bussen, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen anfallen, stünden. Dennoch ist sie - mit der gleichen Begründung wie die ablehnenden Kantone - gegenüber der Regelung kritisch eingestellt.
Parteien: FDP, SVP
Gemäss der FDP seien Prozesskosten auch in den USA und in Deutschland abzugsfähig. Ein Unternehmen müsse bei einem Prozess Kosten auf sich nehmen, unabhängig von Verschuldensgrad oder Ausgang des Prozesses. Die Aufwendungen zur Prozessführung seien deshalb geschäftsmässig begründet und würden gemäss Treu und Glauben anfallen. Laut SVP gehe die vorgeschlagene Regelung in diesem Punkt deutlich weiter, als es die ursprünglich zugrunde liegende Motion verlange. Sie sei deswegen problematisch und belaste den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: Economie-
suisse, SGV, Swiss Banking, FDK, CP, FER, Expert Suisse, VEB, ABPS, VAV, VSV, CCIG, Geneva Financial Center, Handelskammer beider Basel, Swiss Holdings
6 Organisationen (Swiss Banking, Expert Suisse, ABPS, VEB, VAV, Handelskammer
beider Basel) bringen vor, dass im Rahmen der getreuen Geschäftsführung ein Unternehmen Massnahmen zur Verteidigung ergreifen müsse.
5 Organisationen (Swiss Banking, FER, VEB, ABPS, VSV) monieren, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Prozesskosten wesentlichen Grundsätzen des Schweizerischen Rechts widerspreche und nicht mit der gegen das Unternehmen gewählten Sanktion verknüpft werden könne.
4 Organisationen (Swiss Banking, VAV, CCIG, Geneva Financial Center) ergänzen, dass
die Nichtabzugsfähigkeit für Unternehmen und Steuerbehörden über verzögerte Veranlagungen zu Mehraufwand und Rechtsunsicherheit führe.
Economiesuisse sieht in der Verweigerung der Abzugsfähigkeit eine unsinnige Bevorzugung von Unternehmen, die Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen haben.