Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 24 Seiten

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3.2 Gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck

Die Frage lautete: Stimmen Sie der steuerlichen Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck zu? Wenn nein, nennen Sie bitte die Gründe.

Zusammenfassung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen wird von 24 Kantonen, allen Stellung nehmenden Parteien und 14 Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern begrüsst. Von ihrem Standpunkt gesehen, bezwecke die gewinnabschöpfende Sanktion ohne Strafzweck die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustandes, weshalb sich ihre steuerliche Berücksichtigung rechtfertige. Die Abzugsfähigkeit dieser Sanktionen entspreche zudem der geltenden Praxis in vielen Kantonen. Vereinzelt wird argumentiert, dass für die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Sanktionen keine gesetzliche Änderung notwendig sei.

Aus Sicht des Kantons FR, 3 Organisationen und weiterer Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprechen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen gewinnabschöpfenden Sanktionen und den Sanktionen mit Strafcharakter gegen die Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen. Es wird argumentiert, dass gewinnabschöpfende Massnahmen keinen Einfluss auf die Gewinnerzielung hätten. Zudem wird betont, dass die meisten Verwaltungssanktionen nach Schweizer Recht Strafcharakter aufweisen würden. Abgrenzungsschwierigkeiten würden sich auch bei der rechtlichen Beurteilung ausländischer Sanktionen ergeben.

Zustimmende Stellungnahmen

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafcharakter entspreche der Praxis in vielen Kantonen. Da die gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck die Korrektur des durch Rechtsverletzung entstandenen Zustandes bezwecken, sollte diese Korrektur auch steuerlich zum Abzug zugelassen werden.

Parteien: BDP, CVP, FDP, SP, SVP

Die BDP bringt vor, dass die Sanktionen dazu dienen würden, das Gleichgewicht unter konkurrierenden Unternehmen wiederherzustellen und nicht einen Ausgleich für begangenes Unrecht darstellen würden. Die SP befürwortet diese Bestimmung aus steuersystematischen Überlegungen. Da auch unrechtmässig erzielte Gewinne besteuert würden, sei im Falle einer gewinnabschöpfenden Sanktion dieser einst besteuerte Gewinn ebenfalls zum Abzug zuzulassen. Zum anderen lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum geschäftsmässig begründeten Aufwand die Abzugsfähigkeit dieser Sanktionen herleiten, was auch der Auffassung der Lehre entspreche.

Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: Economie-

suisse, SGV, SBV, Swiss Banking, SGB, FDK, CP, Expert Suisse, STV, VEB, ABPS, Geneva Financial Center, Prof. Locher, Swiss Holdings

4 Organisationen (Economiesuisse, SGB, CP, Swiss Holdings) stimmen der Regelung zu, da sie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das daraus abgeleitete Prinzip der wertneutralen Besteuerung respektiere.