Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Travail.Suisse weist darauf hin, dass lediglich im Hochschulbereich eine klare Zuordnung der Kompetenz zur Umsetzung der Grundsätze erfolgt (Art. 2 Abs. 2 WeBiG). In allen anderen Bereichen fehle diese, weshalb die Umsetzung in diesen Bereichen gefährdet sei, bzw. unkoordiniert verlaufen könnte. Daraus ergibt sich für Travail.Suisse die Notwendigkeit einer Weiterbildungskonferenz.

Falls die Umsetzung des WeBiG vom SBFI mit den einzelnen Spezialgesetzen ausgehandelt werden soll, möchten DVLS und VHS von Fall zu Fall einbezogen werden.

Gemäss USS soll die Umsetzung der Grundsätze des WeBiG durch eine Weiterbildungskonferenz überwacht werden.

Zur Begleitung der Umsetzung des WeBiG ist gemäss SAV der Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen (auf Branchen-, Dachverbands- oder kantonaler Ebene) notwendig (Art. 19 Abs. 2 We-BiG).

SVEB, DVLS und CRFC stehen für die Mithilfe bei der Umsetzung zur Verfügung.

Hotelleriesuisse und sgv erachtet es als wichtig, dass der Bund die OdAs in die Umsetzung des We-BiG einbezieht. sgv erwähnt dabei insbesondere die Umsetzung von Artikel 4 Buchstabe c sowie Artikel 8 Buschstabe d WeBiG.

Der Bund müsse gemäss kfmv eine verbindliche Umsetzungsstruktur einsetzen: nationale Koordination und kantonale Umsetzung.

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