Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

ist deshalb besonders auf die Eigenschaften der einzelnen Bereiche zu achten. Dies wird u.a. mit Artikel 2 Absatz 2 WeBiG zum Ausdruck gebracht, der die Konkretisierung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes im Hochschulbereich als Aufgabe der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe bezeichnet.

Für die Konkretisierung und Umsetzung der Grundsätze bieten sich generell verschiedene Massnahmen an.

Während die Umsetzung des Grundsatzes zur Qualität und insbesondere allfällige Vorgaben an die Darstellung von Weiterbildungsinhalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 WeBiG) typischerweise ein Feld für die Selbstregulierung der Privaten darstellt, beinhaltet Artikel 7 WeBiG einen Gesetzgebungsauftrag an Bund und Kantone. Bund bzw. Kantone müssen in der Bildungsgesetzgebung, für die sie jeweils verantwortlich sind, Organe bezeichnen, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung festlegen. Sowohl in der beruflichen Grundbildung als auch in der höheren Berufsbildung sind diese Regelungen schon vorhanden (vgl. etwa Art. 4 BBV3). Auch betreffend dem Grundsatz zum Wettbewerb (Art. 9 WeBiG) sind die jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen zu beachten. Bei einem Verdacht auf wettbewerbsverzerrende Angebote kann der Weg einer Aufsichtsbeschwerde beschritten werden. Dabei sind die in den

Rechtsgrundlagen der konkreten öffentlich-rechtlichen Institution beschriebenen Aufsichtsinstanzen zu beachten.

1.1.4 Statistik und Monitoring

In Artikel 19 Absatz 2 WeBiG wird festgehalten, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einen regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung pflegt. Zu diesem Zweck wird das SBFI periodische Zusammenkünfte durchführen.

So können aktuelle Themen und Probleme mit allen Interessierten besprochen und allenfalls Schlüsse für das Monitoring gezogen werden.

2 Anhörungsverfahren

Am 1. Juli 2015 eröffnete das WBF das Anhörungsverfahren zum Entwurf der Verordnung über die Weiterbildung.

Die Unterlagen zum Anhörungsverfahren wurden auf der Liste der laufenden Vernehmlassungen sowie auf der Homepage des SBFI publiziert und den Adressatinnen und Adressaten der Anhörung zugestellt. Die Anhörungsfrist dauerte bis am 2. Oktober 2015.

Die Liste der Anhörungsadressatinnen und -adressaten sowie diejenige der Stellungnahmen finden sich im Anhang. Insgesamt sind 63 Stellungnahmen eingegangen, darunter Stellungnahmen von 23 Kantonen4 und der EDK.

3 SR 412.101

4Keine Stellungnahmen sind aus den Kantonen FR, LU sowie SZ eingetroffen.

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