Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Artikel 7
Der Kanton NE schlägt vor, dass andere Bundesstellen und die Kantone zu Koordinationszwecken über die durch das SBFI unterstützten Leistungen der Organisationen der Weiterbildung informiert werden.
Ähnlich äussert sich der Kanton GR. Der Bund soll über die gesprochenen Finanzhilfen sowie über die erreichten Erfolge Auskunft erteilen.
4.2.2 Weitere Anhörungsteilnehmende
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1
PLR findet die Definition von Organisation der Weiterbildung noch nicht schlüssig. Organisationen sollen nicht ausgeschlossen werden, lediglich weil die Weiterbildung nicht zu ihren Haupttätigkeiten gehöre.
SAV kritisiert die herrschende Konfusion um den Begriff Organisationen der Weiterbildung. Problematisch an diesem Begriff sei, dass er keine Auskunft über die ökonomische oder pädagogische Rolle dieser Organisationen mache. Ebenso wenig bringe er Klarheit über das Verhältnis dieser Organisationen zur öffentlichen Hand. Der SAV schlägt deshalb vor, die Bedeutung und Rolle der Organisationen der Weiterbildung und deren Leistungen an der in Artikel 5 WeBiG dargelegten Subsidiaritätskaskade zu messen.
Der SAV plädiert weiter für eine grössere Offenheit in Bezug auf die Anforderungen an die Institution (da die jetzige Regelung Monopolstellungen fördere) und gleichzeitig für eine hohe Messlatte in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen. Ziel- und Interessenkonflikte der Organisationen seien zu vermeiden.
Der SAV plädiert für eine Streichung von „mehrheitlich“ und fragt sich, was „sich befassen“ genau bedeute.
Gemäss FER soll die Definition dahingehend präzisiert werden, dass auch die Wirtschaftsdachverbände darunterfallen.
suissetec ist der Ansicht, dass die Präzisierungen der Anforderungen an die Organisationen der Weiterbildung ausreichen.
swissmem findet die Abgrenzung der Organisationen der Weiterbildung von den Anbietern von Weiterbildung korrekt, befürchtet allerdings, dass nur einzelne Organisationen den definierten Anforderungen entsprechen können.
swissuniversities hält fest, dass sich unter ihren Mitgliedern keine Organisationen der Weiterbildung mit den in Artikel 2 genannten Leistungen befinden.
Die SUPSI stellt ähnliches fest.
U3 bemerkt, dass die Anforderungen von Artikel 1 von U3 erfüllt werden.
hotelleriesuisse findet die Anforderung, dass Organisationen der Weiterbildung nicht nur übergeordnete Leistungen erbringen, sondern sich auch mehrheitlich mit Weiterbildung befassen unnötig. Die nachgewiesene Kompetenz zur Leistungserbringung sei ausschlaggebend.
SAVOIRSOCIAL findet die Definition in Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 ungenügend.
CURAVIVA findet die Definition zu eng, da sie OdAs nicht erfasse, die sich u.a. mit Weiterbildung beschäftigen. CURAVIVA schlägt folgende Umformulierung vor:
Sie befassen sich vertieft mit Weiterbildung oder den im Artikel 8 erwähnten Zielgruppen oder fördern auf übergeordnete Ebene die Weiterbildung.
Travail.Suisse stimmt der Definition von Organisation der Weiterbildung zu.
USS fordert, die Sozialpartner seien als Organisationen der Weiterbildung zu behandeln.
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