Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
4.3 2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
4.3.1 Kantone
Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AG, AR, BE, GR, JU, NE, OW, SH, TI, VS sowie die EDK halten fest, dass das den Kantonen u.a. aus der Integrationsförderung bekannte Instrument der Programmvereinbarung auch für die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener eingesetzt wird, was zielführend sei. So könne auch die Koordination im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) gewährleistet werden.
Auch die Kantone GE und UR begrüssen das Instrument der Programmvereinbarung.
Die Kantone BL, BS und NE weisen auf den präventiven Charakter der Förderung von Grundkompetenzen hin und begrüssen Investitionen in diesem Bereich. BL und BS finden, die parallele Ausgestaltung mit den Instrumenten im Integrationsbereich ermögliche eine flexible, auf den individuellen Bedarf anpassbare Ausgestaltung. Die Kantone BL und BS begrüssen deshalb diese Lösung wie auch das Ziel, mehr Erwachsene mit fehlenden Grundkompetenzen zu erreichen.
Der Kanton TI weist darauf hin, dass die je Kanton unterschiedlichen sozioökonomischen Realitäten aber auch die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen.
Der Kanton SO begrüsst die Regelungen des 2. Abschnitts, die den wichtigen Bereich der Grundkompetenzen betreffen. Eine gemeinsame Vision und interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich sei wichtig.
Auch der Kanton NW unterstreicht, dass interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Grundkompetenzen Erwachsener zentral sei. So sei es wichtig, die Parallelen zur Integrationsförderung zu erkennen um sicherzustellen, dass die Gelder des WeBiG ergänzend zu bestehenden Angeboten eingesetzt werden. Der Kanton NW führt weiter aus, dass die Erreichung der Zielgruppe die grösste Herausforderung darstellen wird.
Artikel 8
Artikel 8 Absatz 1
Die Kantone AG, AR, BE, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, TI, VD, VS sowie die EDK fordern, dass Zuständigkeiten und Zusammenarbeit auf Bundesebene von Weiterbildungsförderung, Berufsbildung, Integrationsförderung gemäss Ausländergesetz, Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung klar geregelt werden sollen. Ähnlich äussert sich auch der Kanton NE, der darauf hinweist, dass eine effektive Koordination erst stattfinden kann, wenn die Frage der Subsidiarität sowie der Finanzierung klar gelöst sei. Ziel ist es gemäss BE, dass die Inhalte der Programmvereinbarungen mit den Kantonen aufeinander abgestimmt sind.
Auch SG spricht sich für eine klare Regelung der Zuständigkeiten aus und erwähnt u.a. auch die Qualitätssicherung bei den Organisationen der Weiterbildung sowie die Definition von Anforderungen an die Lehrpersonen. Die Kantone seien in der Organisation ihrer Angebote autonom.
AG, AI, AR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, VD und VS vermissen weitergehende Kriterien für die Zielformulierung. AG, AI, AR, BE, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG, VD und VS fordern einen engen Einbezug der Kantone, insbesondere um nationale und kantonale Ziele aufeinander abzustimmen.
Auch für den Kanton TI ist der Einbezug der Kantone und der OdA in die Zielerarbeitung zentral. Es soll aber auf jeden Fall auf kostspielige Organe verzichtet werden.
Artikel 8 Absatz 2
Die EDK begrüsst die vorgeschlagene flexible Lösung der Definition von strategischen Zielen, die periodisch angepasst werden können, wünscht sich aber einen wesentlichen Einbezug der Kantone bei der Ausarbeitung der entsprechenden Ziele.
Der Kanton TI beurteilt den 4-jährigen Zeitraum als angebracht. Er garantiere die notwendige Kontinuität.
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