Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Qualität und Anrechnung von Bildungsleistungen
Gemäss SVEB, Angestellte, CRFC und VHS ist es inakzeptabel, dass die Verordnung über die Weiterbildung die Grundsätze zu Qualität (Art. 6 WeBiG) sowie zur Anrechnung von Bildungsleistungen (Art. 7 WeBiG) nicht konkretisiert. Ziel von Artikel 6 WeBiG sei eine Koordination und Abstimmung der Qualitätssicherung über Kantone und Spezialgesetze hinweg.
Der VHS bietet seine Dienste zur Umsetzung von Artikel 6 an, sofern diese über Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finanziert werden können.
Auch Travail.Suisse vertritt die Meinung, dass insbesondere Artikel 6 WeBiG koordiniert umgesetzt werden sollte.
CFC, CIP, DVLS, kfmv, PBS, USS und VSP bedauern, dass die Grundsätze zu Qualität und Anrechnung von Bildungsleistungen in der Verordnung nicht näher ausgeführt werden. Die Wirkung des We-BiG bliebe so vage.
SVEB und CRFC schlagen folgenden zusätzlichen Artikel zur Umsetzung von Artikel 7 WeBiG vor:
Anrechnung von Bildungsleistungen
1Der Bund erlässt Richtlinien zur Anrechnung non-formaler Bildungsleistungen an formale Abschlüsse.
2Der Bund erlässt Richtlinien dafür, wie non-formale Weiterbildungsabschlüsse in den Nationalen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden können.
VHS fragt sich, welche Organe für die Umsetzung von Artikel 7 WeBiG verantwortlich sind.
Wettbewerb
kfmv und USS bedauern, dass der Grundsatz zum Wettbewerb (Art. 9 WeBiG) in der Verordnung nicht näher ausgeführt wird.
AMS schätzt es, dass der Verordnungsentwurf keine weitergehende Regulierung in Bezug auf den Wettbewerb enthält und dieser Grundsatz im Rahmen der einschlägigen Spezialgesetze umgesetzt werden soll.
Die zhaw gibt zu bedenken, dass die Verantwortlichkeiten und rechtliche Kompetenzen im Bereich der Anwendung von Artikel 9 WeBiG noch unklar seien und in der Verordnung präzisiert werden sollten. Insbesondere wäre es wichtig, zu wissen, ob die in Artikel 9 Absatz 3 WeBiG erwähnte Grundlage ein Bundes- oder kantonales Gesetz sei.
Konferenz
Der Städteverband hatte schon in der Vernehmlassung zum WeBiG eine Weiterbildungskonferenz gefordert. Ein Einbezug der Städte in diese Konferenz würde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht in die Programmvereinbarungen mit den Kantonen eingebunden seien.
plusbildung und DVLS, fordern die Einführung einer Weiterbildungskonferenz. DVLS vertritt die Meinung, dass die Förderung der Weiterbildung sowie die Umsetzung der im WeBiG definierten Grundsätze eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen Hand, der Weiterbildungsanbieter, der Organisationen der Arbeitswelt sowie weiterer Stakeholder sei.
SVEB, CIP, CRFC und USS unterstreichen ebenfalls die Wichtigkeit einer Weiterbildungskonferenz, um die in der Verordnung nicht weiter ausgeführten Grundsätze koordiniert umzusetzen. CIP und CRFC haben hierbei v.a. den Grundsatz zur Chancengleichheit (Art. 8 WeBiG) im Blick.
Movendo sieht die Rolle einer Weiterbildungungskonferenz in der Beurteilung von Gesuchen nach Artikel 4.
Auch kfmv, PBS und VSP scheint eine Weiterbildungskonferenz wichtig. Der kfmv möchte darin einbezogen werden.
VHS empfindet die Absenz einer Weiterbildungskonferenz als Lücke.
SVEB, DVLS und VHS schlagen einen zusätzlichen Artikel für die Verordnung vor:
Weiterbildungskonferenz
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