Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

SVEB, CIP, CRFC, DVLS, USS und VHS halten fest, dass von Vollkosten (d.h. inkl. Overhead) ausgegangen werden müsse. Die Finanzhilfe solle einen angemessenen Teil der Kosten decken. SVEB,

CIP, CRFC, DVLS, USS und VHS schlagen dazu eine präzisierende Formulierung vor. PBS und VSP sprechen sich ebenfalls für angemessene Vollkosten inkl. Strukturkosten aus. USS führt weiter aus, dass die Vollkosten in verschiedenen Landesteilen unterschiedlich hoch ausfallen können.

Plusbildung erwartet, dass der Bund sich zu einem angemessenen Teil an den Vollkosten beteiligt und fordert eine Anpassung des Texts.

Swissmem begrüsst, dass Finanzierungen durch den Bund projektbezogen, anteilsmässig und zeitlich begrenzt und an klare Ziele geknüpft sind.

Artikel 3 Absatz 2

CP kritisiert diesen Absatz als Beispiel eines unverständlichen monumentalen „Gummiartikels“.

Artikel 3 Absatz 3

Travail.Suisse beurteilt die 4-Jahres-Periode als für die Planungssicherheit, Transparenz und Synergiegewinnung zwischen den Organisationen der Weiterbildung und ihren Leistungen förderlich.

PBS und VSP finden, 4-jährige Leistungsvereinbarungen seien eine wichtige Neuerung im Bereich der Organisationen der Weiterbildung.

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Suissetec findet, dass die formulierten Anforderungen dem Wunsch nach Präzisierung Genüge tun. CP bemängelt, dass der Artikel nicht ausführt, von wem die Jahresrechnung genehmigt werden soll. Artikel 4 Absatz 2

PLR weist darauf hin, dass eine Übergangsbestimmung notwendig ist, um bei einem Inkrafttreten am 1.1.2017 eine Gesuchseingabe für die Periode 2017-2020 zu ermöglichen.

Auch sgv und FH Schweiz weisen auf das Problem des Gesuchstermins hin.

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Hotelleriesuisse fordert, dass Entscheide zu Informations- oder Qualitätssicherungsleistungen unter Einbezug der OdA gefällt werden müssten, damit die Relevanz der Leistung gesichert sei. Hotelleriesuisse formuliert dazu den Absatz 1 neu:

Das SBFI entscheidet unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt über die Beitragsgewährung, Auflagen, Dauer und Höhe der Finanzhilfen sowie über die Zahlungsmodalitäten. Artikel 5 Absatz 2

CP weist darauf hin, dass die Erläuterungen zu Absatz 2 auch andere Entscheidformen zuzulassen scheinen.

Artikel 6

SAV fordert, dass die Berichterstattung öffentlich zugänglich gemacht werden soll und formuliert zu diesem Zweck einen neuen Absatz 3.

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