Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Der Kanton BL fordert, Artikel 8 solle mit dem Zusatz „Das SBFI definiert messbare nationale Grobziele, in denen auch die Grenzen der Förderung definiert sind“ ergänzt werden. Ziele und zur Verfügung stehende Mittel müssen frühzeitig bekannt sein, damit auch Anbietende und OdA zur Mitarbeit motiviert werden könnten. Ebenfalls in Artikel 8 sollen Qualitätsanforderungen sowie maximale Kompetenzniveaus definiert werden.

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1

Die Kantone BL und BS begrüssen es, dass die Förderung über Programmvereinbarungen auch interkantonale Modelle zulasse. Auch der Kanton UR vertritt eine ähnliche Ansicht.

Der Kanton TI begrüsst eine Förderung von vierjährigen kantonalen Programmen. Zu deren Erstellung seien jedoch personelle Ressourcen notwendig, die im Rahmen der Finanzhilfe finanziert werden sollen.

Artikel 9 Absatz 2

Gemäss dem Kanton TI ist darauf zu verzichten, neue kostspielige Gremien zu schaffen. Der Kanton TI wünscht sich auch Modellvorschläge für die Zusammenarbeit sowie Best Practice in Bezug auf Massnahmen, die in Programme integriert werden können.

Artikel 9 Absatz 3

Der Kanton TI fordert, dass die Basis für eine bessere Koordination beim Bund gelegt werden solle. Und dass den Kantonen klare Handlungsempfehlungen gegeben werden.

Der Kanton NE fordert, auch die kantonalen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung seien mit ins Bild zu nehmen, besonders diejenigen, die sich an ein von nationalen Massnahmen ausgeschlossenes Publikum richten.

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Die Kantone AG, AI, AR, GL, GR, JU, NE, NW, OW SH, TG, UR, VD, VS sowie die EDK plädieren dafür, dass die Prozesse zur Programmvereinbarung sowie zur Berichterstattung (Artikel 14) schlank ausgestaltet werden, um unnötige Bürokratie zu verhindern.

Weiter weisen AR, GL, GR, JU, OW, SH, VD, VS und die EDK darauf hin, dass die Kantone in ihrer inneren Organisation souverän seien und ihnen ein Einbezug der Gemeinden in die Erarbeitung der Programme nicht vorgeschrieben werden könne.

Der Kanton ZH wünscht sich eine frühzeitige Koordination zwischen SBFI und Kantonen zur Vermeidung von Leerläufen.

Der Kanton VD begrüsst das Instrument der Programmvereinbarungen.

Der Kanton NE schlägt eine Neuformulierung von Absatz 1 vor, in der zum Ausdruck kommt, dass Bund und Kantone die Partner der Programmvereinbarung sind und ihre Aktivitäten mit diesem Instrument koordinieren.

Artikel 10 Absatz 2

Der Kanton NE begrüsst eine Finanzierung über eine vierjährige Programmdauer.

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Der Kanton NE fasst eine Aufnahme von kantonal oder regional agierenden Organisationen in sein kantonales Programm ins Auge.

Artikel 11 Absatz 2

Den Kantonen AG, AR, GL, GR, JU, NE, OW, SH, TG, VD, VS und der EDK ist es ein Anliegen, dass die Möglichkeiten von Leistungsvereinbarungen und Verfügungen voll ausgeschöpft werden.

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