Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

1Es wird eine nationale Weiterbildungskonferenz, bestehend aus Organisationen der Weiterbildung und Organisationen der Arbeitswelt, gebildet.

2Die Weiterbildungskonferenz berät Bund und Kantone bei Systementwicklungen im Weiterbildungsbereich, insbesondere bei der Umsetzung der im Weiterbildungsgesetz festgelegten Grundsätze sowie bei der Anpassung der Spezialgesetze.

Für USS ist eine Weiterbildungskonferenz nach folgendem Muster notwendig:

Weiterbildungskonferenz

1Der Bund setzt eine Weiterbildungskonferenz ein.

2Sie setzt sich aus Vertretern der Sozialpartnern, der Kantone und der Organisationen der Weiterbildung zusammen.

Auch Travail.Suisse liefert einen Textvorschlag für einen zusätzlichen Artikel:

Weiterbildungskonferenz

1Bund und Kantone schaffen in Bezug auf ihre von ihnen geregelte Weiterbildungstätigkeit eine Konferenz zur koordinierten Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes Artikel 5 bis 9 und zur Konkretisierung der Ziele Artikel 4 Weiterbildungsgesetz.

2In ihre Konferenz beziehen sie auch die Organisationen der Arbeitswelt und die Organisationen der Weiterbildung mit beratender Stimme mit ein.

swissmem findet den Verzicht auf eine Weiterbildungskonferenz richtig.

Projektförderung

SVEB, CRFC, DVLS, plusbildung, SKOS, Travail.Suisse und VHS vertreten die Ansicht, dass die Ziele des Weiterbildungsgesetzes ohne Projektförderung nicht erreicht werden können.

SVEB, CRFC, DVLS, plusbildung und USS schlagen deshalb einen zusätzlichen Artikel in der Verordnung vor:

Projektförderung

1Der Bund fördert auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 3 BBG Projekte, die zur Erreichung der in Art. 4 WeBiG formulierten Ziele beitragen.

2Das SBFI legt die Kriterien für die Projektförderung fest.

Bildungskoalition und VHS haben ein ähnliches Anliegen.

Travail.Suisse formuliert einen analogen zusätzlichen Artikel, der jedoch für Projekte im Bereich Grundkompetenzen Erwachsener eine Abstimmung mit den strategischen Zielen gemäss Artikel 8 WeBiV fordert.

SKOS regt einen neuen Buchstaben d zur Projektförderung in Artikel 2 Absatz 1 an.

Entwicklungen und Innovationen sollen gemäss CRFC, DVLS, SKOS und VHS nicht durch mangelnde Projektgelder gebremst werden.

CIP und sgv vermissen eine Projektförderung im Verordnungsentwurf.

Umsetzung

SVEB, CIP und CRFC sind der Ansicht, das SBFI müsse die Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes zumindest mittels verbindlicher Leitlinien durchsetzen.

Da man die Umsetzung des WeBiG nicht den Kantonen oder dem Bund überlassen könne, schlägt DVLS einen neuen Umsetzungsartikel vor:

Umsetzung der Grundsätze

1Der Bund stellt gemeinsam mit den Kantonen sowie weiteren Akteuren der Weiterbildung die Umsetzung der in Art. 6-9 WeBiG festgelegten Grundsätze sicher.

2Er koordiniert insbesondere die Harmonisierung der kantonalen Gesetze und der Spezialgesetze im Sinne der Grundsätze.

011/2011/03844 \ COO.2101.108.3.295264 21/30