Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Der Kanton SO hebt hervor, dass es sich bei Organisationen der Weiterbildung nicht um Bildungsanbieter handelt.

Der Kanton GE kritisiert, dass die Definition von „Organisation der Weiterbildung“ nicht klar sei und dass die Erläuterung „prestations … à un niveau supérieur“ zu Verwirrung führe. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Organisationen der Sozialpartner unter diesen Begriff fallen oder nicht.

Der Kanton NE bedauert, dass Finanzhilfen nur an Organisationen, nicht aber an Einzelpersonen ausgerichtet werden sollen. Ebenfalls bedauert er, dass die Bundesbeiträge national tätigen Organisationen vorbehalten sind, während regional und kantonal tätige Organisationen von der Finanzhilfe ausgeschlossen werden.

Weiter weist der Kanton NE darauf hin, dass die Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 2 missverständlich sind. Der Verordnungstext scheint hingegen klar.

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Die Kantone AG, BE, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, UR, VD, VS sowie die EDK erachten es als sinnvoll, dass die Bundesbeiträge an Organisationen der Weiterbildung an in Artikel 2 klar definierte Aufgaben geknüpft werden. Diese Aufgaben sollen dem Weiterbildungssystem insgesamt oder definierten Teilbereichen dienlich sein.

Dem Kanton SO scheint die Formulierung der in Artikel 2 beschriebenen Leistungen zu offen. Der Kanton BL kritisiert, dass keine klaren Entwicklungsaufträge formuliert werden und fordert, dass festgeschrieben werden soll, dass die Leistungen der Organisationen der Weiterbildung den Kantonen zugutekommen sollen.

Der Kanton TI hält fest, dass bei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a darauf geachtet werden soll, dass mit „lebenslangem Lernen“ ein Lernen unabhängig des Alters des potenziellen Lernenden gemeint ist.

Der Kanton TI schlägt vor, in Umsetzung des Grundsatzes zur Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen den Buchstaben c um die Entwicklung von Anerkennungsverfahren zu ergänzen.

Der Kanton VD fordert einen neuen Buchstaben d in Absatz 1, der Massnahmen zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener vorsieht.

Artikel 2 Absatz 2

Der Kanton SO vermisst einen Einbezug von Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in die Beurteilung der Leistungen der Organisationen der Weiterbildung und deren Ausrichtung. Er schlägt deshalb die Entwicklung von gemeinsamen strategischen Zielen vor, die bei der Vergabe von Finanzhilfen berücksichtigt werden sollen.

BL möchte Programmvereinbarungen mit Organisationen der Weiterbildung vorsehen, um die Leistungen an klaren strategischen Zielen ausrichten zu können.

Auch der Kanton TI möchte über einen Einbezug der Kantone in die Zielformulierung sicherstellen, dass sowohl generelle als auch regionale Interessen gewahrt bleiben.

Artikel 3

Der Kanton TI weist darauf hin, dass in Bezug auf Höhe und Dauer der Finanzhilfen auf die Heterogenität der Massnahmen und Zielpublika geachtet werden soll.

Der Kanton NE zeigt sich erstaunt, dass keine Obergrenze für die Finanzhilfen vorgesehen ist, wie dies bei den Finanzhilfen an die Kantone in Artikel 13 der Fall ist.

Artikel 5

Der Kanton NE vermisst einen Hinweis auf die anwendbaren Rechtsmittel bei Entscheiden.

Artikel 6

Der Kanton NE schlägt vor, dass auch über die Zufriedenheit der Kunden Bericht erstattet werden soll und fordert einen entsprechenden Buchstaben für Absatz 1.

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