Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Artikel 1 Absatz 2
SAVOIRSOCIAL ist der Ansicht, dass eine Tätigkeit in zwei Sprachregionen und von einem zentralen Sekretariat aus genügen sollte.
CFC findet die in Absatz 2 formulierte Anforderung wichtig. Die Leistungen sollen in allen drei Landesteilen „greifbar“ und finanziell messbar sein.
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1
DVLS, SVEB, Bildungskoalition, CIP, CRFC und VHS finden die Illettrismusbekämpfung in der Vorlage und im erläuternden Bericht nicht aufgenommen. Die Verordnung soll eine Finanzierungszusicherung an Organisationen geben, die Grundkompetenzen fördern. Dazu wird ein zusätzlicher Buchstabe zu „Massnahmen zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener“ gefordert.
Auch PBS, sgv, USS und VSP vermissen einen derartigen Buchstaben.
Plusbildung wünscht sich einen zusätzlichen Buchstaben zu „Massnahmen im Bereich der kulturellen und politischen Bildung mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung“. DVLS äussert sich ähnlich.
CIP, CRFC, DVLS, Plusbildung und Travail.Suisse erachten den Aufbau und die Pflege eines Mitgliedernetzes als förderwürdige Koordinationsleistung. Travail.Suisse macht einen Textvorschlag in diese Richtung.
Travail.Suisse schlägt weiter eine Erweiterung von Buchstabe c vor, der die Mitarbeit der Organisationen der Weiterbildung bei der Umsetzung der Ziele und Grundsätze des WeBiG sichern soll:
Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von überwiegendem öffentlichen Interesse, insbesondere unter Beachtung von Artikel 4 und Artikel 8 WeBiG.
Elternbildung weist darauf hin, dass ihre Organisation seit Jahren über Leistungsvereinbarungen Finanzhilfen von verschiedenen Bundesämtern erhält und hofft auf eine weitere Unterstützung. Dabei stehen v.a. Basisaufgaben und Struktur mit einem möglichst hohen Finanzierungsgrad im Fokus.
Plusbildung, PBS und VSP finden es positiv, dass Dachorganisationen für Leistungen im Sinne von Artikel 2 WeBiV unterstützt werden können.
U3 hält fest, dass die Tätigkeiten von U3 in den beschriebenen Leistungsbereich fallen und somit gefördert werden könnten.
Suissuni begrüsst Artikel 2 Absatz 1, da dieser mit der Organisation und deren Tätigkeiten in Einklang steht.
Swissmem weist darauf hin, dass Projekte von Organisationen der Weiterbildung im Bereich Qualität in den Verantwortungsbereich der Weiterbildungsanbieter eingreifen. Die Weiterbildungsanbieter seien deshalb angemessen in etwaige derartige Projekte einzubinden. Auch bestünden schon genügend Qualitätssicherungsinstrumente auf dem Markt. Der Buchstabe c sei deshalb zu streichen.
SAV äussert sich in eine ähnliche Richtung: es gehe nicht an, die Qualitätssicherung oder die Entwicklung der Weiterbildung einigen wenigen Organisationen der Weiterbildung zu überlassen.
SAVOIRSOCIAL findet die unter Buchstabe c definierte Leistung zu vage. Für die Qualitätssicherung seien gemäss WeBiG die Anbieter zuständig.
Gemäss FER fehlen Massnahmen zur Entwicklung von Zertifizierungssystemen. Auch kämen neue Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung auf die Organisationen der Weiterbildung zu.
CP stellt fest, dass eine Unterstützung der in Artikel 2 genannten Leistungen nicht angezeigt ist, da jeder Anbieter von Weiterbildung schon über Weiterbildung informiert und so die Öffentlichkeit sensibilisiert. Es handle sich beim 1. Abschnitt insgesamt um eine Art Subventionsgiesskanne. Der gesamte Abschnitt sei zu streichen. CP kritisiert weiter die unverständliche Sprache in der der Verordnungsentwurf abgefasst ist.
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